Wissenschaft

Kein Recht auf Hochglanzfoto bei Geschwindigkeitsübertretung mit Firmenwagen: Urteil in Münster

Auf der Spur des Unbekannten: Warum ein Hochglanzfoto im Bußgeldverfahren keine Pflicht ist

Bei einem Bußgeldverfahren aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung mit einem Firmenwagen besteht kein Anspruch auf ein Hochglanzfoto. Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied in einem konkreten Fall (Az.: 8 B 960/23), dass sich ein Geschäftsführer nicht allein auf ein Foto berufen kann, um den Fahrer zu identifizieren.

In dem besagten Verfahren wurde ein Firmenwagen geblitzt, woraufhin die Bußgeldstelle dem Geschäftsführer des Unternehmens einen Anhörungsbogen und das Blitzerfoto zusandte. Obwohl das Foto von guter Qualität war und lediglich ein kleiner Bereich des Gesichts verdeckt war, behauptete der Unternehmer, den Fahrer nicht erkennen zu können, und verlangte nach einem Hochglanzfoto.

Die Behörde entschied jedoch, kein Hochglanzfoto zu übermitteln, da sie ohne die Kooperation des Unternehmers den Fahrer nicht identifizieren konnte. Stattdessen wurde die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuchs verhängt. Der Unternehmer wehrte sich gegen diese Maßnahme vor Gericht, jedoch ohne Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht Münster wies die Beschwerde des Unternehmers zurück und betonte, dass nicht nur das Foto, sondern auch andere Methoden zur Identifizierung des Fahrers herangezogen werden können. Das Gericht entschied, dass die Qualität des Fotos ausreichend war, um den Mitarbeiter zu identifizieren, und dass kein Anspruch auf einen Hochglanzabzug besteht.

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Lebt in Hannover und ist seit vielen Jahren freier Redakteur für Tageszeitungen und Magazine im DACH-Raum.
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