Finanzen

‚Regressforderung eines Versicherers nach Verkehrsunfall – OGH entscheidet über Verjährung‘

Regressforderung eines Versicherers - Wann verjährt sie?

Im Fall einer Regressforderung eines Versicherers, der Leistungen an Geschädigte nach einem Verkehrsunfall erbracht hat, stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) klar, dass es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch handelt. Diese Regressforderung gilt als selbständiger Anspruch und verjährt erst nach 30 Jahren, da zwischen den Unfallbeteiligten kein besonderes Vertragsverhältnis besteht.

In einem konkreten Fall eines Verkehrsunfalls zwischen einem österreichischen Lkw und einem deutschen Kleinbus in Tirol im Jahr 2015 wurden drei Fahrgäste des Kleinbusses verletzt. Der Haftpflichtversicherer des Lkw leistete anschließend Zahlungen für Schmerzensgeld, Heilungskosten, anwaltliche Vertretungskosten und ein Sachverständigengutachten in Höhe von über 24.000 Euro.

Nach einer Klage der Leasinggeberin des Kleinbusses und einer weiteren Klage des Haftpflichtversicherers des Lkw, die beide abgewiesen wurden, reichte der Versicherer schließlich eine Klage gegen die Halterin des Kleinbusses ein, um den Ersatz seiner Zahlungen zu fordern. Die Halterin argumentierte, dass die Ansprüche einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen, während der Versicherer die 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 11 EKHG geltend machte.

Der OGH entschied, dass der Rückgriffsanspruch des Versicherers kein Schadenersatzanspruch ist, sondern ein selbständiger Anspruch. Da kein besonderes Verhältnis zwischen den Unfallbeteiligten besteht, unterliegt der Anspruch des Versicherers der allgemeinen 30-jährigen Verjährungsfrist des § 1478 ABGB. Die Revision wurde in diesem Fall abgewiesen, und die Halterin des Kleinbusses muss dem Versicherer einen Betrag von knapp über 22.000 Euro zuzüglich der Verfahrenskosten erstatten.

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Lebt in Bremen und ist seit vielen Jahren freier Redakteur für Tageszeitungen und Magazine im DACH-Raum.
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