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Finanzen

Neue Regelung zur Umsatzsteuer: Großzügigere Finanzverwaltung nach EuGH-Urteil

Neue Regelungen bei unrichtigem Umsatzsteuerausweis: Welche Auswirkungen hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs?

Das Umsatzsteuerrecht regelt, dass der Leistungsempfänger berechtigt ist, Vorsteuer aus den ausgestellten Rechnungen seines Unternehmens abzuziehen. Bisher war es problematisch, wenn keine Korrektur der Rechnung möglich war, da der leistende Unternehmer weiterhin die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer zahlen musste – die sogenannte „Strafsteuer“. Diese Regelung änderte sich jedoch aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Dezember 2022.

In dem Fall einer Betreiberin eines Indoor-Spielplatzes in Österreich, die versehentlich einen zu hohen Umsatzsteuersatz auf ihren Registrierkassenbelegen auswies, endete der Streit erst vor dem Europäischen Gerichtshof erfolgreich. Die neue Verwaltungsauffassung, veröffentlicht im Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 27. Februar 2024, besagt, dass bei einem unrichtigen Steuerausweis an Endverbraucher keine Strafsteuer nach § 14c Umsatzsteuergesetz anfällt.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Erleichterung nicht für Fälle gilt, in denen Nichtunternehmer irrtümlich Umsatzsteuer ausweisen oder wenn eine Lieferung oder Leistung nicht tatsächlich erbracht wurde. Ob der Rechnungsempfänger als Endverbraucher betrachtet wird, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Regelung gilt auch für Kleinunternehmer, solange nachgewiesen werden kann, dass die Umsätze tatsächlich gegenüber Endverbrauchern erbracht wurden.

Laura Johnson

Lebt in Bremen und ist seit vielen Jahren freier Redakteur für Tageszeitungen und Magazine im DACH-Raum.
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