Finanzen

Krankengeld: Wichtige Tipps für Arbeitnehmer im Telefonat mit der Krankenkasse

Enthüllt: Was die Krankenkasse wirklich wissen will und was nicht.

Sobald Arbeitnehmer ins Krankengeld rutschen, kann ein Anruf von der Krankenkasse kommen. Ein Knochenbruch oder ein Sehnenriss können dazu führen, dass Arbeitnehmer für eine längere Zeit ausfallen. In den ersten sechs Wochen haben sie Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, danach muss die Krankenkasse einspringen. Das Krankengeld wird für den Zeitraum der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt, wobei seit dem 1. Januar 2023 die eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) die herkömmliche „gelbe Schein“-Praxis ablöst.

Das Sozialverband VdK Deutschland e.V. warnt vor fragwürdigen Methoden einiger gesetzlicher Krankenkassen, um Kosten zu sparen. Es wird berichtet, dass Versicherte, die länger krankgeschrieben sind, unter Druck gesetzt werden. Trotzdem sind Versicherte gesetzlich nicht verpflichtet, persönliche Gesundheitsinformationen am Telefon an ihre Krankenkasse weiterzugeben. Es wird empfohlen, telefonisch keine Auskunft über den Gesundheitszustand zu geben.

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Gemäß dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ dürfen Krankenkassen keine zusätzlichen Daten über Versicherte sammeln, es sei denn, sie sind unbedingt erforderlich. Arbeitnehmer müssen nicht alle Fragen von der Krankenkasse beantworten, wie beispielsweise solche, die Probleme am Arbeitsplatz, familiäre Ärgernisse oder Urlaubsplanungen betreffen. Fragen zur Selbsteinschätzung des Befindens oder einem Rentenantrag sind nicht erlaubt.

Es ist wichtig zu beachten, dass Arbeitnehmer bei Telefonaten mit der Krankenkasse darauf bestehen sollten, dass das Gespräch protokolliert wird. Vor der Erhebung persönlicher Daten per Telefon müssen die Versicherten der elektronischen oder schriftlichen Datenerhebung zustimmen. Zudem haben Verbraucher das Recht, Informationen über das Protokoll zu erhalten. Bei innerdeutschen Reisen während des Krankengeldbezugs müssen Versicherte die Krankenkasse nicht benachrichtigen, anders sieht es jedoch bei Auslandsreisen aus, da in diesem Fall kein Anspruch auf Krankengeld besteht.

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Lebt in Bremen und ist seit vielen Jahren freier Redakteur für Tageszeitungen und Magazine im DACH-Raum.
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