Finanzen

Drei Fragen beim Krankengeld-Anruf abblocken: Verbrauchertipps!

Enthüllt: Die fragwürdigen Methoden der Krankenkassen beim Krankengeldauszug.

Sobald Arbeitnehmer ins Krankengeld rutschen, kann ein Anruf von der Krankenkasse kommen. Bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit infolge eines Knochenbruchs oder einer Sehnenverletzung, hat der Arbeitgeber erst während der ersten sechs Wochen die Pflicht zur Lohnfortzahlung. Danach tritt die Krankenkasse ein.

Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt für die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und seit dem 1. Januar 2023 ist der „gelbe Schein“ veraltet. Mit der eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) entfällt für Arbeitnehmer der persönliche Besuch beim Arbeitgeber. Allerdings berichtet der Sozialverband VdK Deutschland e.V. von fragwürdigen Praktiken einiger gesetzlicher Krankenkassen, um Kosten zu sparen. Vereinzelt wurden Mitglieder unter Druck gesetzt.

Es ist gesetzlich nicht erforderlich, dass Versicherte persönliche Informationen am Telefon an ihre Krankenkasse weitergeben. Arbeitnehmer müssen keine Auskunft über ihren Gesundheitszustand am Telefon machen, wie von Experten empfohlen wird.

Das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ legt fest, dass Krankenkassen keine zusätzlichen Daten über Versicherte sammeln dürfen, es sei denn, sie sind unbedingt erforderlich. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, Fragen zu Problemen am Arbeitsplatz, familiären Ärgernissen oder Urlaubsplanung zu beantworten.

Es ist wichtig, dass Arbeitnehmer wissen, dass das Telefonat mit der Krankenkasse protokolliert werden muss. Vorher muss der Versicherte der Erhebung elektronisch oder schriftlich zugestimmt haben. Zudem haben Verbraucher das Recht, das Protokoll des Telefonats einzusehen. Bei Reisen innerhalb Deutschlands während des Krankengeldbezugs ist keine Benachrichtigung der Krankenkasse erforderlich. Jedoch gilt dies nicht für Auslandsreisen, da dann kein Anspruch auf Krankengeld besteht.

Lebt in Bremen und ist seit vielen Jahren freier Redakteur für Tageszeitungen und Magazine im DACH-Raum.
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