In vielen Städten und Gemeinden Deutschlands liegt die Verantwortung für das Schneeräumen und Streuen auf den Gehwegen bei den Grundstückseigentümern. Diese Regelung soll nicht nur der Sicherheit der Fußgänger dienen, sondern auch Unfälle und mögliche rechtliche Konsequenzen vermeiden. Die genauen Vorschriften können jedoch von Bundesland zu Bundesland variieren, was zu Verwirrung führen kann.
Die Schneeräumpflicht beginnt in der Regel an Werktagen um 7 Uhr und endet um 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen gilt eine spätere Startzeit von 9 Uhr, wobei die Räum- und Streupflicht weiterhin bis 20 Uhr gültig bleibt. Interessanterweise dürfen Berufstätige die Räumpflicht auf ihren Feierabend verschieben, wenn der Schneefall am Mittag beginnt, um so den Arbeitstag nicht zu beeinträchtigen. Bei anhaltendem Schneefall muss nicht ununterbrochen geräumt werden; es ist erlaubt abzuwarten, bis der Schnee fällt.
Regelungen und Bußgelder
Die Regelungen zur Schneeräumpflicht sind in den Gemeindesatzungen festgelegt. In der Regel müssen die Gehwege vor Grundstücken in einer Breite von 1 bis 1,50 Metern freigeräumt werden. Dies umfasst auch die Gehwege, die den Zugang zum Haus, die Mülltonnen und den Parkplatz ermöglichen. Dabei kann die Breite für Parkplatzzugänge auf 0,5 Meter reduziert werden. Für Verstöße gegen diese Verpflichtungen drohen je nach Bundesland verschiedene Bußgelder.
Bundesland | Bußgeld |
---|---|
NRW, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen | Keine Kosten |
Baden-Württemberg | bis 500 EUR |
Bayern | Geldbuße möglich |
Berlin | Geldbuße möglich |
Brandenburg | bis 2.500 EUR |
Bremen | Geldbuße möglich |
Hamburg | bis 50.000 EUR |
Hessen | Geldbuße möglich |
Mecklenburg-Vorpommern | bis 1.300 EUR |
Rheinland-Pfalz | bis 500 EUR |
Saarland | bis 500 EUR |
Sachsen | bis 500 EUR |
Schleswig-Holstein | bis 511 EUR |
Umweltaspekte und Alternativen
Ein zentraler Punkt in den Regelungen ist der Einsatz von Streusalz. In den meisten Gemeinden ist dessen Verwendung aus Umweltschutzgründen verboten, es gibt jedoch Ausnahmen bei extremen Wetterbedingungen oder an besonders gefährlichen Stellen. Stattdessen wird empfohlen, Sand oder Feinsplitt zu verwenden. Nach dem Abtauen sind die Streureste zu entfernen, um einer Gully-Verstopfung vorzubeugen. Dies zeigt, wie wichtig es ist, auch beim Winterdienst Verantwortung für die Umwelt zu tragen.
Der Winterdienst auf Straßen obliegt den Gemeinden, die dieser Pflicht entweder selbst nachkommen oder private Unternehmen damit beauftragen können. Innerhalb von Städten muss auf besonders gefährlichen Stellen, wie z.B. Durchgangsstraßen und öffentlichen Fußgängerwegen, geräumt und gestreut werden. Außerhalb von Ortschaften ist dies lediglich an kritischen Punkten erforderlich. Alle Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, für den Winterdienst auf den Straßen zu sorgen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Schneeräumpflicht sowohl Eigentümer als auch Gemeinden in der Verantwortung sieht, die Verkehrssicherheit im Winter zu gewährleisten. Eine korrekte Umsetzung der Vorschriften kann nicht nur Unfälle verhindern, sondern auch rechtliche Konsequenzen vermeiden.
Für weitere Informationen über die gesetzlichen Bestimmungen zum Schneeräumen und Winterdienst empfehlen sich die Seiten von Ruhr24, Bußgeld-Info und ADAC.