Die Bundestagswahl 2025 in Deutschland rückt näher, und Wähler sollten sich gut auf den Wahlprozess vorbereiten. Es gibt zwei Möglichkeiten zur Stimmabgabe: die Briefwahl und die Wahl im Wahllokal. Jede wahlberechtigte Person sollte bis spätestens 2. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, die alle wichtigen Informationen zum zuständigen Wahllokal enthält. Diese Regelung soll sicherstellen, dass jeder Wähler rechtzeitig über sein Wahlrecht informiert ist, wie Focus berichtet.
Ein Verlust der Wahlunterlagen stellt jedoch kein Hindernis dar, solange die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Essentiell für die Stimmabgabe im Wahllokal ist das Mitbringen eines Ausweisdokuments, sei es ein Personalausweis oder Reisepass. Dies ist verpflichtend, und Wahlhelfer bestehen auf der Identifizierung – ohne gültigen Ausweis ist eine Stimmabgabe nicht möglich. Auch abgelaufene Ausweisdokumente sind gültig, solange ein Lichtbild vorhanden ist.
Wahlprozess und Stimmabgabe
Der Wahlprozess selbst erfolgt geheim, und Wähler sind alleine in der Wahlkabine. Hilfspersonen dürfen bei körperlichen Beeinträchtigungen die Wahlkabine betreten, müssen sich jedoch vorher beim Wahlvorstand anmelden. Notfalls dürfen Wähler auch ihre Handys in die Kabine mitnehmen, obwohl Fotografieren oder Filmen dort untersagt ist. Eine telefonische Nutzung während der Stimmabgabe ist nicht explizit verboten, was eine gewisse Flexibilität bietet, wie von Spiegel erklärt wird.
Die Vertragsgrundlagen der Bundestagswahl haben sich ebenfalls geändert. Ab der Wahl 2025 findet die Sitzverteilung nach dem Verfahren der personalisierten Verhältniswahl statt. Die Erststimme ermöglicht die Wahl einer Person im Wahlkreis, während die Zweitstimme entscheidend für die Anzahl der Sitze im Bundestag ist. Diese Neuerung, die bereits bei der Bundestagswahl 2021 eingeführt wurde, wird durch ein Gesetz vom 8. Juni 2023 geregelt. Das Verfahren zur Berechnung der Sitzverteilung erfolgt nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren, wobei die Bedeutung der Zweitstimme nun erheblich steigt, wie die Bundeswahlleiterin darlegt.
Änderungen und Regelungen
Die 5 %-Sperrklausel, die für Parteien gilt, die an der Sitzverteilung teilnehmen möchten, wird weiterhin angewandt. Parteien benötigen jedoch mindestens drei Direktmandate, um in die Sitzverteilung einbezogen zu werden. Diese Regelung wurde vom Bundesverfassungsgericht am 30. Juli 2024 gestärkt, indem klargestellt wurde, dass die Sperrklausel gegen das Grundgesetz verstößt, auch wenn sie bis zu einer Neuregelung in Kraft bleibt. Die detaillierte Unterverteilung der Sitze erfolgt weiterhin nach dem Prozentsatz der Zweitstimmen und wird auf die Landeslisten basierend auf der Anzahl der Erststimmen verteilt, was den bisherigen Wahlprozess anpasst und für mehr Transparenz sorgen soll.