Wahlärztliche Leistungen sind auch bei ambulanten Behandlungen im Krankenhaus möglich, wie der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) kürzlich betont haben. Diese Möglichkeit, die mit der Einführung der speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG) einhergeht, ist insbesondere für privatversicherte Patienten von Bedeutung. Durch die Vereinbarung mit Wahlärzten können sie im Krankenhaus Leistungen in Anspruch nehmen, die im Katalog der neuen Hybrid-DRG-Verordnung enthalten sind.
Die Abrechnung der wahlärztlichen Leistungen erfolgt gemäß den bekannten Maßgaben für den (teil-)stationären Bereich. Diese Zusammenarbeit zwischen PKV und DKG ermöglicht es den privatversicherten Patienten, leitende Ärzte mit besonderer medizinischer Expertise im Krankenhaus auszuwählen, die sich persönlich um ihre Behandlung kümmern. Dies stellt eine zusätzliche Finanzierungsmöglichkeit der Krankenhäuser dar, da die PKV jährlich über 2 Milliarden Euro für Wahlleistungen bereitstellt, zusätzlich zu den allgemeinen Krankenhausleistungen in Höhe von rund 6 Milliarden Euro pro Jahr.
Die Wahlleistungen sind ein wichtiger Bestandteil der Versicherungstarife von mehr als 80 Prozent der privat Vollversicherten, was etwa 7,1 Millionen Menschen entspricht. Darüber hinaus trägt die PKV jährlich über 600 Millionen Euro für Wahlleistungen zur Unterkunft in Ein- oder Zweibettzimmern bei. Diese Regelungen und Möglichkeiten bieten den Patienten eine zusätzliche Option, ihre medizinische Behandlung im Krankenhaus individuell zu gestalten und hochqualifizierten Ärzten zu vertrauen.
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