Am 11. Februar 2025 stehen die Wahlen an der Folkwang Universität der Künste vor der Tür. In dieser Wahl haben alle Statusgruppen die Möglichkeit, sich zu beteiligen: Lehrende, Studierende sowie Mitarbeitende in Technik und Verwaltung. Der Zugang zu den Online-Wahlen erfolgt über E-Mail, die an alle Folkwängler*innen versendet wird. Es wird darauf hingewiesen, dass ausreichend Speicherplatz im E-Mail-Postfach vorhanden sein sollte, um die wichtigen Informationen rechtzeitig zu empfangen. Eine umfassende Informationsseite zur Wahl, einschließlich der Wahlausschreibung und PDFs für Wahlvorschläge, ist unter www.folkwang-uni.de/wahl abrufbar.

Die Wahlunterlagen umfassen auch eine Übersicht über die Gremien und deren Funktionen, erstellt von den Folkwang StudiScouts. Zudem sind Portraits der bisherigen studentischen Vertreter*innen ebenfalls Teil des Informationsangebots. Die Hochschule setzt somit auf Transparenz und Beteiligung durch den Zugang zu relevanten Informationen und die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe.

Rechtliche Grundlagen der Online-Wahlen

Die Durchführung von Online-Wahlen an Hochschulen ist in Deutschland weitgehend rechtlich geregelt. Laut Informationen von Polyas ist das Hochschulrecht Landesrecht, weshalb jedes Bundesland eigene Regelungen hat. Die rechtliche Basis für elektronische Wahlen existiert in nahezu allen Bundesländern, und Hochschulen sind befugt, entsprechende Regelungen in ihren Wahlordnungen zu erlassen.

Das Oberverwaltungsgericht in Thüringen hat bereits 2013 entschieden, dass Hochschulen eine eigene Satzungsautonomie besitzen. Somit können sie selbst festlegen, wie ihre Wahlordnungen beschaffen sind. Besonders betont wurde die Möglichkeit, durch Online-Wahlen die Wahlbeteiligung zu steigern, was auch in anderen Bundesländern wie Hamburg, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein gefordert wird. Diese Länder fordern Hochschulen auf, Wahlordnungen zu entwickeln, die eine hohe Wahlbeteiligung fördern.

  • Baden-Württemberg: § 9 (8) Satz 4 des Landeshochschulgesetzes erwähnt elektronische Medien für Wahlen.
  • Hamburg: § 99 (3) fordert hohe Wahlbeteiligung.
  • Sachsen-Anhalt: § 62 (2) betont die Notwendigkeit hoher Wahlbeteiligung.
  • Schleswig-Holstein: § 17 (3) ebenfalls mit dem Ziel hoher Wahlbeteiligung.
  • Bremen: § 99 (3) regelt die Durchführung von Wahlen durch Wahlordnung.
  • Bayern: Wahlen seit 2020 nur durch Rechtsverordnung geregelt; aktuell nur persönliche Stimmabgabe und Briefwahl erlaubt.

Die meisten Bundesländer haben jedoch allgemeine Ermächtigungen zur Regelung von Wahlen durch Wahlordnungen, was die Einführung von Online-Wahlen ermöglicht, wenn die entsprechenden Voraussetzungen in der Satzung und der Wahlordnung geregelt werden. Einige Hochschulen sind bereits dazu übergegangen, professionelle Online-Wahlsysteme zu nutzen, um die rechtlichen und praktischen Anforderungen zu erfüllen.

Die Folkwang Universität der Künste nutzt diese Möglichkeiten, um die Wahlbeteiligung zu fördern und einen einfachen Zugang zu den Wahlunterlagen und Informationen zu gewährleisten. Dies entspricht dem Trend, die Mitbestimmung an Hochschulen zu stärken und die Studierenden aktiv in den Prozess einzubinden.