Das Landgericht Erfurt hat die Aldi GmbH & Co. Kommanditgesellschaft in Grammetal dazu verurteilt, den Grundpreis bei verpacktem Obst und Gemüse stets auf das Preisschild zu schreiben. Die Entscheidung des Gerichts bestätigte damit den Vorwurf der Verbraucherzentrale Thüringen. Aldi hatte zugegeben, den Grundpreis vor dem Prozess nicht ausreichend gekennzeichnet zu haben, war jedoch nicht bereit, sich verbindlich zu verpflichten, zukünftig sein Verhalten zu ändern.
Die Beschwerde über fehlende Grundpreise bei verpacktem Obst und Gemüse in Aldi-Filialen hatte im vergangenen Jahr viele Verbraucher dazu veranlasst, sich an die Verbraucherzentrale Thüringen zu wenden. Aldi Nord wurde von diesem Fehler betroffen. Die Verbraucherzentrale reagierte daraufhin mit einer Abmahnung an die Aldi GmbH & Co. Kommanditgesellschaft in Grammetal.
Obwohl Aldi sein Fehlverhalten gegenüber den Verbraucherschützern einräumte, weigerte sich das Unternehmen, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Das Landgericht Erfurt ordnete daher an, dass Aldi verpacktes Obst und Gemüse in Zukunft korrekt kennzeichnen muss, um Vergleichbarkeit zu gewährleisten.
Dirk Weinsheimer von der Verbraucherzentrale Thüringen betonte, dass der Grundpreis gesetzlich vorgeschrieben sei und ohne Ausnahme auf dem Preisschild angegeben werden müsse. Die Abmahnung des Unternehmens bezog sich auf drei Filialen in Erfurt und Jena und verlangte von Aldi, das verbraucherunfreundliche Verhalten zu beenden und sicherzustellen, dass Tomaten, Paprika, Champignons und andere Produkte nach vergleichbaren Maßstäben ausgezeichnet werden.
Die Verbraucherzentrale Thüringen nimmt Hinweise von Verbrauchern ernst, um den Verbraucherschutz im Bundesland zu gewährleisten. Bei auffälligem Verhalten von Unternehmen setzen sie sich für die Rechte der Verbraucher ein. Wiederholte Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften könnten für Aldi in Zukunft empfindliche Strafen nach sich ziehen.