In Bayern gilt an neun Tagen im Jahr ein Tanzverbot, auch bekannt als „Stille Tage“. Zu diesen Tage zählen Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag sowie der Heilige Abend. Am heutigen Aschermittwoch verhandelt das Verwaltungsgericht in Ansbach über ein Tanzverbot, das in den letzten Jahren immer wieder für Diskussionen sorgt. Hierbei steht ein Verbot der Stadt Nürnberg im Fokus, das Protestfeiern der religionskritischen Gruppe Bund für Geistesfreiheit (bfg) an Gründonnerstag im vergangenen Jahr untersagte. Der bfg wollte diese Feiern abhalten, erhielt jedoch keine Sondergenehmigung vom Ordnungsamt.
Der bfg äußerte sich positiv über den Verhandlungstermin, da dieser an einem Stillen Tag stattfindet. Historisch betrachtet wurden solche Tanzverbote in Deutschland oft für als unsittlich geltende Tänze eingeführt. Die rechtliche Grundlage für die Tanzverbote in Bayern basiert auf dem Feiertagsgesetz, das unter anderem durch das Grundgesetz und die Weimarer Verfassung gestützt wird.
Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Eine wichtige Wendung gab es im Jahr 2016, als das Bundesverfassungsgericht eine Ausnahmeregelung für den Karfreitag und andere Stille Tage formulierte. Diese Möglichkeit besteht, wenn Feste und Feiern eine weltanschauliche Abgrenzung gegenüber christlichen Glaubensüberzeugungen darstellen. Der bfg München hat dies bereits in der Vergangenheit genutzt, um Veranstaltungen trotz des geltenden Tanzverbots abzuhalten. So wurden beispielsweise am 30. März 2024 in München an Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag 47 Veranstaltungen organisiert, die Reden, Musik und auch Tanz beinhalteten.
Ein weiteres Beispiel ist eine Demo, die am 22. März 2024 auf dem Königsplatz stattfand. Diese wurde im Rahmen der Initiative „Clubrevolution – Gegen das Tanzverbot an Feiertagen“ veranstaltet. Trotz der bestehenden Tanzverbote zeigen Veranstalter zunehmend Unmut über die Gesetzgebung und fordern deren Aufhebung, wie die bfg München, die plant, auch an weiteren Stillen Tagen wie Totensonntag und Allerheiligen Veranstaltungen durchzuführen.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen
Das Feiertagsgesetz in Bayern regelt einheitlich, dass die Tänze an bestimmten Feiertagen, insbesondere an christlichen Feiertagen, untersagt sind. Es gibt jedoch gewisse Ausnahmen nach den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts, die es ermöglichen, dass Veranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden können. Trotz des Verbots ist die Debatte um die Rechtmäßigkeit und die Ausgestaltung dieser Regelungen eines der zentralen Themen in der aktuellen Diskussion um Feiertagsgesetze in Deutschland.
Es bleibt abzuwarten, wie die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in Ansbach ausgehen und ob sich der bfg möglicherweise durch das Gericht eine stärkere Position in Bezug auf die Versammlungsfreiheit und eine mögliche Aufhebung des Tanzverbots erkämpfen kann.
Für viele Veranstalter und Tanzlokalbetreiber bleibt das Tanzverbot ein strittiges Thema, und die Frage nach der Zukunft der Feiertagsgesetze in Bayern bleibt offen. Die jüngsten Entwicklungen könnten maßgeblichen Einfluss auf diesen Diskurs haben. Wie es mit der rechtlichen Lage weitergeht, wird sich in den kommenden Wochen zeigen.
PNP berichtet, bfg München informiert, und Deutschland Feiert hat weitere Hintergründe.