Am Aschermittwoch, dem 5. März 2025, beschäftigt sich das Verwaltungsgericht in Ansbach mit dem Thema Tanzverbot in Bayern. An neun Tagen im Jahr, die als „Stille Tage“ bekannt sind, gilt in Bayern ein Tanzverbot. Diese Tage umfassen Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag sowie den Heiligen Abend. Im Fokus der Verhandlung steht ein Verbot der Stadt Nürnberg, das Protestfeiern gegen das Tanzverbot von Gründonnerstag auf Karfreitag im Jahr 2024 untersagt hatte, welche vom religionskritischen Bund für Geistesfreiheit (bfg) organisiert werden sollten. Der bfg bekam jedoch keine Sondergenehmigung vom Ordnungsamt, was zu rechtlichen Auseinandersetzungen führte.
Der bfg äußerte sich positiv über den Verhandlungstermin am Aschermittwoch. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Jahr 2016 eine Regelung formuliert, die unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von dem Tanzverbot an Stillen Tagen zulässt, besonders wenn Veranstaltungen eine weltanschauliche Abgrenzung zum Christentum darstellen. Dennoch wurde das Verbot für die angestrebten Feiern in Nürnberg im vergangenen Jahr in einem Eilverfahren bestätigt, ohne dass der bfg seine Grundrechte wie die Versammlungsfreiheit glaubhaft machen konnte. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abgewiesen, und nun wird das Hauptsacheverfahren die Situation weiter vertiefen.
Kontext und Vorgeschichte
Das Tanzverbot an Feiertagen ist in Deutschland in den Feiertagsgesetzen der Bundesländer geregelt. Historisch gab es solche Verbote schon in der Vergangenheit, insbesondere für als unsittlich geltende Tänze wie Rock ’n‘ Roll in den 50er Jahren. Insbesondere an christlichen Feiertagen, zu denen auch der Karfreitag und der Totensonntag gehören, ist das Tanzen meist untersagt. Dabei sind Veranstaltungen unter bestimmten Bedingungen erlaubt, solange die Musik gedämpft ist und kein Tanz stattfindet. Laut Deutschland Feiert erlangen solche Verbote durch das Grundgesetz und die Weimarer Verfassung rechtlichen Rückhalt.
In den letzten Jahren hat der unmut bei Veranstaltern und Tanzlokalbetreibern zugenommen, die gegen das Tanzverbot vorgehen möchten. Trotz diverser Bemühungen waren sie bisher jedoch erfolglos. Bei den Feiern, die der bfg in den letzten Jahren organisiert hat, handelte es sich um Versuche, dem Tanzverbot entgegenzutreten. Am 30. März 2024 fanden in München unter der Organisation des bfg 47 Veranstaltungen an Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag statt und bringen damit frischen Wind in die Debatte um die gesetzlich geschützten Tage.
Zukünftige Entwicklungen
Das Hauptverfahren, das nun beginnt, könnte richtungsweisend für zukünftige Feiern an den Stillen Tagen sein. Der bfg plant, Veranstaltungen auch am Totensonntag, Allerheiligen und Buß- und Bettag durchzuführen. Ein spezielles Augenmerk liegt darauf, ob künftig Tanzen an diesen Tagen erlaubt sein wird. Während die Diskussion über das Tanzverbot weitergeht, bleibt abzuwarten, wie die Gerichte auf die Herausforderungen reagieren werden und welche politischen Maßnahmen möglicherweise ergriffen werden, um diese traditionellen, aber umstrittenen Regelungen zu überprüfen.