Heute, am 13. Februar 2025, müssen die Aktionäre der Siemens AG damit rechnen, dass die Hauptversammlung im Jahr 2026 nicht virtuell, sondern wieder als Präsenzveranstaltung abgehalten wird. Dies ist das Ergebnis einer Abstimmung, bei der knapp 29 Prozent der Aktionäre den Vorschlag der Unternehmensspitze, zukünftige Hauptversammlungen ebenfalls ausschließlich online abzuhalten, ablehnten. Trotz der Unterstützung von rund 71 Prozent war die erforderliche qualifizierte Mehrheit von 75 Prozent nicht erreicht.

Der Vorstandsvorsitzende Roland Busch hatte eine Ermächtigung für die nächsten zwei Jahre angestrebt, um weiterhin virtuelle Hauptversammlungen durchführen zu können. Diese Versammlungen sind seit der Corona-Pandemie beliebt geworden, da sie eine effizientere und ressourcenschonendere Möglichkeit für internationale Investoren bieten, teilzunehmen. Allerdings gibt es auch Kritiker, die anmerken, dass die Rechte der Aktionäre durch diese Form der Veranstaltung eingeschränkt werden.

Die Rolle der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung (HV) repräsentiert das wichtigste Entscheidungsgremium einer Aktiengesellschaft. Sie bietet Aktionären die Möglichkeit, ihre Meinungen zu äußern und bedeutende Entscheidungen zu treffen, wie beispielsweise die Entlastung des Vorstands und die Ausschüttung der Dividende. Am 9. Februar 2023 fand eine solche Hauptversammlung virtuell statt, auf der unter anderem Neuwahlen und Wiederwahlen im Aufsichtsrat vorgeschlagen wurden.

Zu den Neuwahlen gehörten Dr. Regina E. Dugan von Wellcome Leap Inc., Keryn Lee James, die ehemalige Vorstandsvorsitzende der ERM Group und Expertin für Nachhaltigkeit, sowie Martina Merz von thyssenkrupp AG. Zudem wurden vier bestehende Mitglieder des Aufsichtsrats zur Wiederwahl vorgeschlagen, darunter Dr. Werner Brandt und Benoît Potier.

Vielfalt an Meinungen und Entwicklungen

Mitte der 2020er Jahre wird intensiv über die Fortführung von virtuellen Hauptversammlungen diskutiert. Diese benötigen in Deutschland eine gesetzliche Grundlage, entweder durch eine direkte Regelung in der Satzung oder durch eine Ermächtigung des Vorstands. Bei der Abstimmung über virtuelle Versammlungen, die bis 31. August 2023 ohne Satzungsregelung möglich sind, gab es klare Vorgaben für die Wahrung der Aktionärsrechte, darunter die Pflicht zur Bild- und Tonübertragung und die Möglichkeit zur elektronischen Stimmabgabe.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen gewährleisten zudem, dass Fragen und Anträge der Aktionäre auch während der virtuellen Veranstaltungen behandelt werden. Der Vorstand kann Fristen für die Einreichung von Fragen und Anträgen festlegen, muss aber sicherstellen, dass die Aktionäre umfassende Informationsrechte wahrnehmen können.

Die jüngsten Entwicklungen bei Siemens zeigen, dass trotz der praktischen Vorteile virtueller Hauptversammlungen der persönliche Austausch zwischen Aktionären und Unternehmensführung geschätzt wird. Die Debatten über die Form der Hauptversammlungen bleiben also spannend und werden in den kommenden Jahren weiterhin von Bedeutung sein.