In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main klargestellt, dass ein Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung für die Reinigung eines Pools aufgrund von herübergewehtem Laub hat. Im konkreten Fall, wo eine Nachbarin einen offenen Pool in der Nähe ihrer 90 Jahre alten Eichen errichtete, forderte sie fast 280 Euro monatlich für die zusätzlichen Reinigungskosten. Das Gericht lehnte diesen Antrag ab, da die Klägerin sich bewusst war, dass die Bäume in der Nähe standen, und somit mit Laubfall rechnen musste. Ein eingeholtes Gutachten bestätigte, dass der Laub- und Fruchtabwurf im Rahmen des Üblichen liegt.
Die Entscheidung unterstreicht die allgemeine Rechtslage, nach der Laub von Nachbarbäumen in der Regel als Teil der ortsüblichen Bepflanzung gilt und daher selbst entfernt werden muss. Lediglich bei einer außergewöhnlich starken Beeinträchtigung könnte theoretisch eine „Laubrente“ eingefordert werden. Allerdings ist dies eine Einzelfallentscheidung, wie das OLG-Urteil verdeutlicht. Experten empfehlen, bei Nachbarschaftsstreitigkeiten nicht sofort zu klagen, da oft ein persönliches Gespräch und ein bisschen Entgegenkommen hilfreicher sind. Für detailliertere Informationen zu diesem Thema, siehe die aktuelle Berichterstattung bei www.shz.de.