Am Pfingstwochenende auf Sylt sorgte eine Gruppe junger Erwachsener für Aufsehen, als sie rassistische Parolen vor einem Lokal grölte. Ein Video von diesem Vorfall löste Empörung auf Social Media aus und führte zu Ermittlungen durch das Kommissariat Staatsschutz der Polizei. Die Polizei Flensburg gab bekannt, dass weitere Tatverdächtige im Zusammenhang mit dem Video identifiziert werden könnten.
Juristisch betrachtet könnte das Verhalten der jungen Menschen den Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB erfüllen. Sören Grigutsch, ein Anwalt für Strafrecht, erklärte, dass Personen ab 21 Jahren im schlimmsten Fall mit Freiheitsstrafen zwischen drei Monaten und fünf Jahren rechnen müssen. Für 18- bis 20-Jährige, die als Heranwachsende gelten, wird entweder das Jugendstrafrecht oder das strengere Erwachsenenstrafrecht angewandt, je nach ihrem Entwicklungsstand. Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren können ebenfalls für eine Volksverhetzung belangt werden, mit abweichenden Strafen.
Die Frage nach einer Verurteilung wegen Volksverhetzung hängt laut Grigutsch vom Spannungsverhältnis mit der Meinungsfreiheit ab. Es bedarf besonderer Begleitumstände, um äußerungen als volksverhetzend zu klassifizieren, wie beispielsweise das Anstacheln zu Hass oder Gewalt gegen Teile der Bevölkerung. Wenn Staatsanwaltschaft und Gericht diese Begleitumstände sehen, droht eine Verurteilung, die auch zu einem Eintrag ins Führungszeugnis führen kann.
Singt jemand eine Nazi-Parole und wird wegen Volksverhetzung verurteilt, erfolgt ein Eintrag ins Bundeszentralregister. Bei einer Geld- oder Freiheitsstrafe über bestimmte Grenzen wird dieses Delikt auch im Führungszeugnis erscheinen. Bewerbungsprozesse, Funktionen in Sportvereinen und behördliche Genehmigungen könnten davon betroffen sein. Bei ähnlichen Vorfällen wie auf Sylt wird geraten, die Polizei zu verständigen, zu dokumentieren und eine Strafanzeige zu erstatten, um Eskalationen zu vermeiden.