In Sachsen bleibt das Thema Grundsteuer ein zentrales Anliegen. Bis Ende November wurden rund 135.000 Bewertungen von Grundsteuerwerten vorgenommen, da viele Eigentümer bisher versäumt haben, eine Grundsteuererklärung einzureichen. Laut der Freien Presse mussten alle Eigentümer von Immobilien und Grundstücken die Erklärung bis Ende Januar 2023 vorlegen. Verspätungen können zu einem Verspätungszuschlag führen, während Finanzämter im Extremfall den Grundwert eigenständig schätzen müssen.
Zusätzlich wurden in Sachsen über 1.673.000 Grundsteuerbescheide erlassen, wobei fast 600.000 Einsprüche eingelegt wurden. Eine nicht unerhebliche Anzahl von 46.700 Einsprüchen wurde positiv entschieden, während 10.900 Ablehnungen zu verzeichnen sind. Aktuell gibt es 77 anhängige Klagen gegen die Entscheidungen der Finanzämter.
Neue Berechnung und gesetzliche Grundlagen
Die Grundsteuer, die als wichtige Einnahmequelle für die Kommunen fungiert, wird in Sachsen nun nicht mehr bundesweit einheitlich erhoben. Sachsen nutzt das Bundesrecht, allerdings mit speziellen Regelungen für die Grundsteuermesszahlen der Grundsteuer B. Die gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung und Berechnung sind im Bewertungsgesetz und im Grundsteuergesetz sowie im Sächsischen Grundsteuermesszahlengesetz verankert. Diese neue Regelung trat in kraft, nachdem das Bundesverfassungsgericht 2018 die alte Regelung als verfassungswidrig erklärte.
Alle Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe mussten bis zum 1. Januar 2022 neu bewertet werden. Die Berechnung verläuft in einem mehrstufigen Verfahren: Zunächst erfolgt die Ermittlung des Grundsteuerwertes durch das Finanzamt, gefolgt von der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags und letztlich der Grundsteuer durch die Gemeinden. Dazu kommt, dass das Grundsteueraufkommen in Sachsen zuletzt bei rund 535 Millionen Euro lag.
Das sächsische Modell der Grundsteuerreform
Um den regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen, hat Sachsen ein eigenes Modell für die Grundsteuerreform entwickelt. Diese Entscheidung wurde vom Kabinett am 29. September 2020 getroffen und zielt darauf ab, Verwerfungen, die durch das Bundesmodell entstehen könnten, abzumildern. Der sächsische Finanzminister Hartmut Vorjohann bezeichnete dieses Modell als ausgewogener, besonders im Hinblick auf die künftige Differenzierung der Steuermesszahl nach Nutzungsarten.
Das neue sächsische Modell sieht vor, dass die Einnahmen der Kommunen grundsätzlich stabil bleiben, ohne große Abweichungen bei den kommunalen Hebesätzen. Die neuen Grundsteuerwerte sollen ab dem 1. Januar 2025 gelten. Bis zu diesem Datum müssen die Eigentümer die Zahlungen nach den bisherigen Sätzen weiterhin leisten. Für Interessierte bietet die Webseite des Finanzamts Sachsen weitere Informationen zu den Abläufen und den rechtlichen Grundlagen.