In einem Fall vor dem Amtsgericht Torgau wurde Klaus A., ein 45-jähriger Berufsbetreuer, wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen verurteilt. Dies geht aus einem Bericht von saechsische.de hervor. Klaus A. war zuständig für seinen Schützling Richard G., der am 4. April 2023 leblos in seinem Badezimmer in Arzberg aufgefunden wurde. Die Todesursache wurde als Unterkühlung ermittelt, die durch einen erheblichen Gewichtsverlust und Richard G.s kritischen Gesundheitszustand begünstigt wurde.

Zum Zeitpunkt seines Todes wog Richard G. nur 39 kg und hatte einen BMI von 14,5. Er lebte isoliert ohne Strom, Lebensmittel oder Kommunikationsmittel und hatte nur sporadischen Kontakt zu seiner Familie. Eine Gutachterin stellte eine paranoide Schizophrenie bei Richard G. fest, die seine Entscheidungsfähigkeit stark einschränkte. Klaus A. argumentierte, dass Richard G. keine Hilfe wollte und keine akute Gefahr sah, was jedoch die Richterin Juliane Schlegel nicht überzeugte.

Die Vorwürfe

Klaus A. wird vorgeworfen, seine Pflichten als Betreuer vernachlässigt zu haben, indem er Richard G. nicht in eine betreute Einrichtung brachte. Diese Pflichtverletzung wird als kausal für den Tod des Schützlings angesehen. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Geldstrafe in Höhe von 2400 Euro. Im Urteil wurde er schließlich zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung für drei Jahre ausgesetzt wurde. Diese Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Das Urteil wirft ein Licht auf die rechtlichen Rahmenbedingungen für Berufsbetreuer. Laut strafrecht.berlin fällt die fahrlässige Tötung unter Paragraph 222 StGB, der den Tod eines Menschen durch Fahrlässigkeit beschreibt. Dabei ist es entscheidend, dass die Sorgfaltspflicht, hier die Verantwortung von Klaus A. als Betreuer, verletzt wurde.

Rechtliche Implikationen

Die rechtlichen Folgen einer fahrlässigen Tötung sind gravierend. Die Strafe kann bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe betragen. Besonders in komplexen Fällen, wie etwa bei Ärzten, besteht ein höheres Risiko, wegen Behandlungsfehlern belangt zu werden, wie kanzlei-burgert.de darauf hinweist. Hierbei ist das Risiko, eine Sorgfaltspflicht zu verletzen und dadurch einen Tod zu verursachen, ein zentrales Anliegen.

Abschließend verdeutlicht der Fall von Klaus A. die Tragweite einer Pflichtverletzung im sozialen und gesundheitlichen Bereich und die komplexe juristische Lage, die Betreuer und Angehörige aufgrund emotionaler und psychologischer Faktoren oft schwer überblicken können.