Zuhause bedeutet für jeden etwas anderes, doch der gemeinsame Nenner ist ein Ort der Sicherheit und Geborgenheit. In der Schnorrstraße 10-14 in Leipzig fühlten sich die Bewohner über viele Jahre hinweg wohl, bis sich kürzlich die Eigentümersituation änderte. Reiner Zimmermann, der seit 27 Jahren in dem Haus lebt, berichtete von durchweg positiven Erfahrungen mit dem alten Vermieter. Die Situation änderte sich jedoch 2019, als die Leipzig Zinshaus B.V., ein Teil der ARGO-Unternehmensgruppe, das Mietshaus übernahm.

Nach dem Eigentümerwechsel blieben notwendige Reparaturen aus, während Mieten und Betriebskosten erhöht wurden. Mieter Peter Winkler zeigte sich besorgt über ein Schreiben, das an Weihnachten 2024 versendet wurde. In diesem wurden die Mieter vor der „Leergelgung“ und dem drohenden Verkauf ihrer Wohnungen gewarnt. ARGO sprach eine Umzugsentschädigung von 4.000 Euro für diejenigen aus, die innerhalb von 30 Tagen ausziehen würden. Zudem sollen die Mieter aufgefordert worden sein, ihre Wohnungen innerhalb von drei Monaten zu räumen, da eine Eigenbedarfskündigung sehr wahrscheinlich sei.

Einschüchterung nach Eigentümerwechsel

Anke Matejka vom Mieterverein Leipzig stellte fest, dass diese Aktionen ein Versuch zur Einschüchterung der Mieter darstellten und Unruhe unter den Bewohnern schürten. Während der Vermieter sich vor der Kamera nicht äußerte, erklärte er schriftlich, dass der Verkauf von Eigentumswohnungen in der Schnorrstraße nicht unüblich sei. Die Mieter erhielten Informationen über zukünftige Möglichkeiten, einschließlich der Option eines Eigenkaufs.

Dem Schreiben zufolge sei eine Kündigung durch ARGO jedoch nicht vorgesehen. Dennoch könnte eine Eigenbedarfskündigung, die einen häufigen Kündigungsgrund darstellt, anstehen. Der rechtliche Kontext einer solchen Kündigung nach § 573 Abs. 2 BGB legt fest, dass der Vermieter die Wohnung für sich selbst oder für Angehörige seines Hausstands benötigen muss. Dies kann auch für berufliche Nutzung oder Altersruhesitz geltend gemacht werden, wie aus den Richtlinien auf rechtsanwalt-bach.de hervorgeht.

Rechte der Mieter und Eigenbedarfskündigung

Eine Eigenbedarfskündigung ist an strenge gesetzliche Vorgaben gebunden, bei deren Nichteinhaltung die Kündigung als unwirksam gelten kann. Die Voraussetzungen für eine derartige Kündigung müssen nachvollziehbar und konkret gegeben sein. Mieter haben das Recht, gegen eine solche Kündigung Widerspruch einzulegen, insbesondere wenn diese eine besondere Härte darstellen würde, wie auf mietrecht.de dargelegt wird.

Ein wichtiger Aspekt hierbei ist, dass der Vermieter, wenn er auf die Kündigung wegen Eigenbedarf verzichtet, dies schriftlich tun muss, insbesondere wenn der Verzicht länger als ein Jahr gelten soll. Darüber hinaus haben Mieter das Recht auf Schadensersatz, sofern die Kündigung als unberechtigt erachtet wird, was Kosten für Umzug und doppelt gezahlte Mieten umfasst.

In einer solchen Situation sollten Mieter stets juristischen Rat einholen, um ihre Rechte zu wahren und sich über mögliche Alternativen, wie Mietaufhebungsverträge, zu informieren. In Leipzig ist die Unsicherheit über den Fortbestand der Mietverhältnisse in der Schnorrstraße 10-14 ein aktuelles Beispiel für die Herausforderungen, die sich aus einem Eigentümerwechsel ergeben können.