Rentner, die privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, haben die Möglichkeit, einen Beitragszuschuss von der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen. Dieser Zuschuss reduziert die finanzielle Belastung erheblich, da Rentner nur die Hälfte des Krankenkassenbeitrags selbst tragen müssen. Wie t-online.de berichtet, ist der Zuschuss zur Krankenversicherung gemäß § 3 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Dies bedeutet, dass dieser Betrag nicht zur steuerpflichtigen Rente zählt, gleichwohl müssen Rentner ihn in ihrer Steuererklärung angeben.
Zusätzlich zu diesem Zuschuss können selbst gezahlte Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden, was die Steuerlast weiter senkt. Der steuerpflichtige Anteil der Rente orientiert sich am Jahr des Renteneintritts, und für 2025 müssen neue Rentner 83,5 Prozent ihrer Bruttorente versteuern. Ältere Rentner unterliegen günstigeren Regelungen und haben häufig einen geringeren steuerpflichtigen Anteil.
Steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen
Die steuerliche Behandlung von Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist klar geregelt. Beitragszuschüsse, die der Arbeitgeber gewährt, unterliegen ebenfalls bestimmten Steuerbefreiungen. Laut haufe.de sind Arbeitgeber verpflichtet, steuerfreie Zuschüsse zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu leisten. Diese Zuschüsse fallen in der Regel unter § 3 Nr. 62 EStG und sind nicht als Sonderausgaben zu betrachten.
Wichtig ist, dass Zahlungen, für die der Steuerpflichtige einen steuerfreien Zuschuss erhalten hat, nicht als eigene Beiträge zur Basiskrankenversicherung oder Pflegeversicherung angerechnet werden. Das bedeutet, dass beispielsweise Zuschüsse während einer Arbeitsfreistellung zur Pflege eines Angehörigen ebenfalls die abgesetzten Beiträge mindern können.
Vorsorgeaufwendungen im Überblick
Allgemein umfassen die Vorsorgeaufwendungen die Ausgaben zur finanziellen Absicherung für die Zukunft, darunter auch die Kranken- und Pflegeversicherung. Berichte von lohnsteuer-kompakt.de zeigen, dass diese Beitragszahlungen unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar sind. Für Angestellte, Beamte und Rentner liegt der Höchstbetrag bei 1.900 Euro, für Selbständige sogar bei 2.800 Euro.
Zusätzlich sind Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung unbegrenzt absetzbar. Dabei wird der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der seit 2015 bei 14,6 Prozent liegt, und der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 1,6 Prozent auf das Einkommen aufgeschlagen.
Die Beitragsbemessungsgrenze liegt für das Jahr 2023 bei 58.850 Euro jährlich. Diese Aspekte sind besonders relevant für Rentner und Arbeitnehmer, da sie die Möglichkeit haben, durch kluge Steuerplanung ihren finanziellen Spielraum zu erweitern.