GermersheimPolitik

Doppelte Spitzenämter: Volker Hardardt kandidiert als Landrat im Kreis und Ortsbürgermeister – Rechtliche Einordnung

Kann ein Landrat gleichzeitig Ortsbürgermeister sein? - Eine rechtliche Einordnung

Ortsbürgermeister Volker Hardardt von der FWG plant bei den kommenden Kommunalwahlen, gleich für zwei Spitzenämter zu kandidieren. Er möchte sowohl das Amt des Landrats im Kreis Germersheim übernehmen als auch sich erneut für das Amt des Ortsbürgermeisters in Lustadt bewerben. Diese Entscheidung wirft einige rechtliche Fragen auf.

Seit November ist bekannt, dass Volker Hardardt die Nachfolge von Fritz Brechtel (CDU) als Landrat antreten möchte. Im Februar wurde er von der Kreis-FWG als Landratskandidat nominiert. Lange Zeit ließ Hardardt offen, ob er sich erneut für das Amt des Ortsbürgermeisters bewerben würde. Mittlerweile hat er diese Frage mit Ja beantwortet und tritt erneut als Einzelbewerber an. Die Motivation für sein erneutes Antreten liegt in der fehlenden Konkurrenz bei den Bewerbungen um das Amt, der Ermutigung durch verschiedene Personen und dem Wunsch, laufende Projekte in Lustadt weiterzuführen.

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Die rechtliche Situation, falls Hardardt sowohl zum Landrat als auch zum Ortsbürgermeister gewählt wird, ist komplex. Als Landrat wäre er auch für die Kommunalaufsicht zuständig, was eine potenzielle Interessenkollision darstellen könnte. Jens Hinderberger, Büroleiter der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld, erklärt, dass ein Landrat normalerweise nicht gleichzeitig Ortsbürgermeister sein kann. Dennoch gibt es organisatorische Möglichkeiten, um dies zu regeln, wobei Hardardt in jedem Fall auf die Leitung der Kommunalaufsicht verzichten müsste. Im Falle eines doppelten Wahlsieges würde die Verbandsgemeinde die Kreisverwaltung kontaktieren, um die weiteren Schritte zu klären.

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