![Gerichtsurteil zugunsten eines somalischen Intensivtäters – Neue Unterbringungspflicht in der Verbandsgemeinde Neustadt an der Weinstraße](https://nachrichten.ag/wp-content/uploads/2024/06/Nachrichten-Aktuell-1-151.png)
In Rheinland-Pfalz hat das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße entschieden, dass eine Gemeinde einen straffälligen Asylbewerber unterbringen muss. Der Mann, der aus Somalia stammt und bereits wegen Raubs und Körperverletzung verurteilt wurde, wurde als Intensivtäter eingestuft. Obwohl die Gemeinde seine Unterbringung aufgrund seiner Gefährlichkeit abgelehnt hatte, entschied das Gericht, dass die Maßnahme zumutbar sei. Die Verbandsgemeinde wurde aufgefordert, aufgrund einer drohenden Obdachlosigkeit tätig zu werden, da dem Kläger keine alternativen Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung standen.
Das Gericht erklärte weiterhin, dass die Behörden andere Maßnahmen im Bereich des Strafrechts, der Polizei- und Ordnungsrechte sowie des Betreuungsrechts ergreifen müssten, um den von dem Mann ausgehenden Gefahren zu begegnen. Es wurde betont, dass ein abgelehnter Asylbewerber grundsätzlich denselben Kontrollmaßnahmen unterliegt wie ein deutscher Staatsbürger in ähnlichen Fällen. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Mann weder gewalttätig noch psychisch krank sei, was bedeutet, dass die landesgesetzlichen Regelungen zur Unterbringung in seinem Fall derzeit nicht anwendbar seien.
Der Somalier hält sich seit über zehn Jahren in Deutschland auf, nachdem sein Asylantrag 2019 abgelehnt wurde. Er erhielt eine Abschiebungsandrohung und wurde schließlich aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, während er seine Haftstrafe verbüßte. Sollte die Gemeinde die Zuständigkeit für den Mann später an andere Stellen übergeben, erlischt damit auch ihre Pflicht zur obdachlosenrechtlichen Unterbringung.
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