Die Anrechnung von Einkommen auf die Hinterbliebenenrenten ist ein zentrales Thema für viele Betroffene. In einer Leserfrage wandte sich eine Leserin an die Experten von t-online, um Klarheit über die Anrechnung ihres Einkommens auf die Hinterbliebenenrenten zu erhalten. Sie bezieht sowohl eine Hinterbliebenenrente aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) als auch eine gesetzliche Witwenrente und fragte, ob es eine Rangfolge bei der Einkommensanrechnung gebe.

Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund erklärte, dass das eigene Einkommen zunächst auf die gesetzliche Witwenrente angerechnet wird. Dies geschieht nur, wenn das Einkommen über dem Freibetrag von 1.038,05 Euro pro Monat liegt, der seit dem 1. Juli 2024 gilt. Der Freibetrag erhöht sich um 220 Euro pro minderjährigem Kind oder Kind in Ausbildung.

Einkommensanrechnung und Freibeträge

Bei der Anrechnung gilt: Überschreitet das Einkommen den Freibetrag, werden 40 Prozent des Überschusses auf die gesetzliche Witwenrente angerechnet. Wenn nach dieser Anrechnung noch ein Zahlbetrag bei der Witwenrente verbleibt, erfolgt keine weitere Anrechnung des zusätzlichen Einkommens auf die Rente der Landwirtschaftlichen Alterskasse. Sollte das Einkommen jedoch so hoch sein, dass die gesetzliche Witwenrente auf null sinkt, kann es teilweise auf die Hinterbliebenenrente der LAK angerechnet werden.

Die Hinterbliebenenleistungen aus der LAK sind ebenfalls klar geregelt. Dies umfasst das Anrechnen von Zeiten aus anderen Versorgungssystemen, sofern der Verstorbene mindestens einen Monat Beiträge zur LAK gezahlt hat. Fremde Anrechnungszeiten können jedoch nicht zeitgleich mit LAK-Zeiten angerechnet werden, was bedeutet, dass Überschneidungen bei der Antragstellung relevant sind laut SVLFG.

Voraussetzungen für Hinterbliebenenrenten

Ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie die Deutsche Rentenversicherung informiert:

  • Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss mindestens ein Jahr bestanden haben.
  • Der verstorbene Partner musste die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllen.
  • Bei Unfalltod besteht Anspruch auch bei kürzerer Ehedauer.
  • Der Antragsteller darf nicht wieder geheiratet haben.

Es gibt verschiedene Arten der Witwen- und Witwerrente. Die kleine Witwenrente wird für Personen unter 47 Jahren gezahlt, die nicht erwerbsgemindert sind und kein Kind erziehen. Diese beträgt 25% der Rente des verstorbenen Partners. Die große Witwenrente hingegen ist für Personen ab 47 Jahren gedacht und beträgt 55% bis 60% der Rente des verstorbenen Partners.

In den ersten drei Monaten nach dem Sterbemonat, dem sogenannten Sterbevierteljahr, wird die volle Rente gezahlt und eigenes Einkommen nicht angerechnet. Die Bedingungen für den Erhalt der Rente sind komplex, und bei erneuter Heirat oder Rentensplitting endet der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente.

Für Geschiedene gibt es spezielle Regelungen, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Hinterbliebenenrenten ermöglichen, während auch erziehende geschiedene Partner eine Erziehungsrente erhalten können. Waisen erhalten in Abhängigkeit von den Eltern und deren Tod eine Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Um die Berechtigung für Hinterbliebenenrenten zu klären und eine optimale finanzielle Absicherung sicherzustellen, ist es ratsam, sich rechtzeitig um einen Antrag zu kümmern und gegebenenfalls Beratungstermine bei den entsprechenden Stellen zu vereinbaren.