In einem aktuellen Fall hat die SV Druck GmbH in Weingarten versucht, zwei kurdische Flüchtlinge als Versandhelfer einzustellen. Doch der Plan wurde durch die Bundesagentur für Arbeit verhindert, die ihre Zustimmung zur Einstellung verweigerte. Die Begründung war, dass die Flüchtlinge gemäß dem „Entgeltatlas Deutschland“ einen Stundenlohn von 14 Euro erhalten müssten. Dies sorgt für Aufsehen, da im Arbeitsvertrag der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro festgelegt war, den auch deutsche Mitarbeiter für die gleiche Tätigkeit erhielten.
Die Entscheidung kam für die Flüchtlinge überraschend, da sie vor dem ersten Arbeitstag gekündigt wurden, um den innerbetrieblichen Frieden zu wahren. Daraus resultiert, dass sie derzeit mit nur 441 Euro staatlicher Unterstützung pro Monat auskommen müssen. Der Fall hat breite mediale Aufmerksamkeit erlangt, unter anderem durch Berichte von Schwäbische.de, und wurde von mehreren großen Medien, wie BILD und Focus, aufgegriffen.
Politische Reaktionen und Forderungen
In der politischen Diskussion hat sich der Bundestagsabgeordnete Axel Müller (CDU) zu Wort gemeldet. Er fordert, dass für gleiche Arbeit auch der gleiche Lohn gezahlt werden muss, und möchte, dass die bestehenden Gesetze in diesem Bereich überarbeitet werden. Müller kritisiert die Bürokratie und die ständige Berufung auf bestehende Gesetze, die eine flexible Handhabung erschweren.
Insbesondere plädiert er für eine Aktualisierung des Entgeltatlas und fordert, dass Einzelfallprüfungen durchgeführt werden sollen, um mehr Flexibilität bei den Behörden zu ermöglichen. Dies könnte dazu beitragen, die chancenlose Lage vieler Flüchtlinge zu verbessern, die trotz ihrer Arbeitsbereitschaft und -fähigkeit an gesetzlichen Hürden scheitern.
Hintergrund zum Mindestlohn für Flüchtlinge
Laut arbeitsvertrag.org haben Flüchtlinge grundsätzlich Anspruch auf den Mindestlohn, der seit 2015 in Deutschland eingeführt wurde und seit Januar 2025 bei 12,82 Euro brutto pro Stunde liegt. Dieser Anspruch gilt auch für Aushilfen, sofern eine gültige Arbeitserlaubnis vorliegt. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie beispielsweise fehlende Arbeitserlaubnis oder bestimmte Ausnahmefälle von der Mindestlohnbestimmung.
Um die Komplexität des Themas zu verstehen, ist festzuhalten, dass das Mindestlohngesetz (MiLoG) besagt, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf den Mindestlohn hat. Flüchtlinge, die eine gültige Arbeitserlaubnis besitzen und festangestellt sind, sind demnach auch als Arbeitnehmer zu betrachten. Diskussionen über mögliche Gesetzesänderungen für Flüchtlinge sind bereits im Gange, da 2017 von verschiedenen Ministerien Überlegungen angestellt wurden, um Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Flüchtlingen zu schaffen. Kritiker warnen jedoch vor Gesetzesänderungen, die eine Umgehung des Mindestlohns erleichtern könnten, was letztlich negative Folgen für die Betroffenen hätte.
Für weitere Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und zu bisherigen politischen Ansätzen können interessierte Leser die detaillierte Analyse auf Bundestag.de einsehen.