Pfandbons sind eine gängige Form der Rückvergütung für Leergut in Supermärkten und Discountern. Sie werden beim Einwerfen von Flaschen in Pfandautomaten ausgestellt und stellen rechtlich gesehen Gutscheine dar. Die Gültigkeit dieser Bons ist jedoch nicht unbegrenzt. Gesetzlich haben Verbraucher eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Ende des Jahres der Ausstellung beginnt. So bleibt beispielsweise ein im Mai 2023 ausgestellter Pfandbon bis zum 31. Dezember 2026 gültig, wie Ruhr24 berichtet.
Es ist wichtig zu beachten, dass einige Händler abweichende Regelungen zur Gültigkeit ihrer Pfandbons haben, die die Frist möglicherweise verkürzen. Darüber hinaus sind Pfandbons in der Regel an die konkrete Filiale gebunden, in der sie ausgestellt wurden. Eine Einlösung in einer anderen Filiale derselben Kette ist nur möglich, wenn dies explizit erlaubt ist. Die Einlösung kann ausschließlich vor Ort erfolgen; eine Online-Einlösung wird nicht angeboten (Stand: 10. Januar 2025).
Verjährungsfristen und rechtliche Verantwortung
Das Gesetz sieht vor, dass Verbraucher mindestens drei Jahre Zeit haben, um das Pfandgeld einzufordern. Händler sind verpflichtet, den Bon bis zur Verjährung anzunehmen. Der Pfandbon kann jedoch verfällt, wenn er nicht rechtzeitig genutzt wird. Wurde ein Bon im Januar 2022 ausgestellt, könnte dieser beispielsweise bis zum 31. Dezember 2025 eingelöst werden, wie ERGO feststellt.
Ein weiteres Problem können unleserliche Pfandbons darstellen, die oft aus Thermopapier bestehen. Ist der Pfandbetrag nicht mehr lesbar, könnte der Händler die Erstattung verweigern. Daher wird geraten, Kopien wichtiger Belege anzufertigen, um die Gültigkeit zu sichern. Außerdem können Kassen bei der Einlösung alter Pfandbons manchmal Schwierigkeiten haben, was den Händler jedoch nicht von seiner Pflicht befreit, den Bon dennoch anzunehmen.
Reaktionen von Verbrauchern und Lösungsmöglichkeiten
Immer wieder gibt es Berichte über Supermärkte, die die nachträgliche Einlösung von Pfandbons verweigern. Kunden beschweren sich in Internetforen über diese Praxis, die teilweise mit Registrierungsproblemen an der Kasse oder internen Regelungen begründet wird. Es wird empfohlen, bei Problemen auf die eigenen rechtlichen Ansprüche hinzuweisen und sich nicht mit einer Ablehnung des Kassierers zufrieden zu geben. Der Pfandbon wird rechtlich als hinkendes Inhaberpapier gemäß § 808 BGB betrachtet, was bedeutet, dass der Kunde ein Anrecht auf die Einlösung hat, sofern der Bon lesbar ist, wie Juraforum erläutert.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat in der Vergangenheit auf diese Problematik hingewiesen und rät betroffenen Verbrauchern dazu, in solchen Fällen rechtliche Schritte zu erwägen oder sich an entsprechende Beratungsstellen zu wenden.