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Altersdiskriminierung im Arbeitsleben: Was Betroffene wissen sollten

Kämpfen Sie gegen Altersdiskriminierung: Was Sie wissen müssen

Diskriminierung aufgrund des Lebensalters ist gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eigentlich untersagt. Dennoch werden Bewerberinnen und Bewerber sowie Beschäftigte im Arbeitsleben häufig aufgrund ihres Alters benachteiligt. Betroffene, die Altersdiskriminierung erfahren haben, haben jedoch Möglichkeiten, dagegen vorzugehen.

Im Bewerbungsprozess können diskriminierte Personen beispielsweise als ersten Schritt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kontaktieren. Dort erhalten sie Unterstützung bei der rechtlichen Bewertung ihres Falls. Oftmals dienen Stellenausschreibungen als Ausgangspunkt, in denen beispielsweise nach Kandidaten im Alter von „18 bis 35 Jahren“ oder „jungem, engagiertem Personal für den Vertrieb“ gesucht wird. Solche Formulierungen wurden in der Rechtsprechung bereits als Hinweis auf Diskriminierung angesehen, was Betroffenen die Möglichkeit gibt, Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

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Arbeitgeber sind laut AGG zudem verpflichtet, innerbetrieblich Personen zu benennen oder Stellen einzurichten, die sich um die Gleichbehandlung der Mitarbeiter kümmern. Dies kann beispielsweise der Betriebsrat sein. In kleinen Betrieben ohne Betriebsrat sollten sich Beschäftigte direkt an ihre Führungskraft oder eine Vertrauensperson des Arbeitgebers wenden. Diese kann den Vorfall aufklären und im Fall einer Diskriminierung Maßnahmen wie eine Abmahnung, Versetzung oder Kündigung in Erwägung ziehen.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass nicht alle Arbeitgeber angemessen auf Opfer von Diskriminierung reagieren. In solchen Fällen haben Beschäftigte ein Arbeitsverweigerungsrecht, sollten dieses aber nur unter deutlichem Beweis der Diskriminierung in Anspruch nehmen, da sonst das Risiko einer Kündigung besteht. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Arbeitgeber zu verklagen, um im Erfolgsfall Schadensersatz zu erhalten. In solchen Fällen wird empfohlen, sich von einer Gewerkschaft oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Es ist zu betonen, dass nicht jede unterschiedliche Behandlung automatisch als rechtswidrige Benachteiligung gilt. Altersgrenzen können gerechtfertigt sein und somit nicht diskriminierend, wie zum Beispiel die Altershöchstgrenze von 42 Jahren beim Spezialeinsatzkommando (SEK) der Polizei, wie von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes erläutert.

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