Mit dem bevorstehenden Jahreswechsel stehen in Nordrhein-Westfalen (NRW) die Halbjahreszeugnisse vor der Tür. Dies ist eine kritische Zeit für Schüler, Eltern und Lehrer, da die Noten über Versetzungen, Abschlüsse und zukünftige Chancen entscheiden können. Doch was passiert, wenn Eltern oder Schüler mit den Noten nicht einverstanden sind? Ruhr24 berichtet, dass es in NRW zwei Wege gibt, um gegen Noten vorzugehen: Beschwerde und Widerspruch. Allerdings sind diese Verfahren an bestimmte Bedingungen geknüpft.
Ein wichtiger Punkt ist, dass Einzelnoten im Unterricht oder auf dem Zeugnis nicht als Verwaltungsakt gelten. Dies bedeutet, dass sie nicht durch einen Widerspruch angefochten werden können. Eine Möglichkeit der Notenbeschwerde besteht darin, zunächst eine Beratung am Zeugnistelefon in Anspruch zu nehmen oder eine schriftliche Beschwerde direkt bei der Schule einzureichen. In einem solchen Fall prüft der zuständige Fachlehrer die beanstandete Note und entscheidet, ob eine Änderung möglich ist.
Fristen und Bedingungen für Widersprüche
Bei offiziellen Prüfungsentscheidungen, wie zum Beispiel im Abitur, kann jedoch ein Widerspruch eingelegt werden. Hierzu muss die Frist für den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Note liegen, sofern eine Rechtsmittelbelehrung vorliegt. Ohne diese Belehrung erstreckt sich die Frist auf bis zu einem Jahr. Ein bemerkenswertes Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen erlaubte es Schülern, Noten anzufechten; die Schule war verpflichtet, die Leistungen im Fach Englisch neu zu bewerten.
Das Thema Notenanfechtung beschäftigt auch viele Eltern, besonders wenn es um kritische Entscheidungen wie Nichtversetzungen oder Nichtzulassungen zu Abschlussprüfungen geht. In den letzten Jahren ist die Inanspruchnahme des Rechtswegs in solchen Fällen gestiegen. Schulwissenplus nennt ein konkretes Beispiel: Sophia hat Defizite in Mathematik und Englisch und könnte das Schuljahr wiederholen. Ihr Vater, Dr. Peter Möller, plant, gegen die drohende Nichtversetzung Einspruch einzulegen.
Der Ablauf bei einem Widerspruch
Im Falle von Nichtversetzungen müssen Eltern innerhalb eines Monats nach Erhalt des Zeugnisses Widerspruch einlegen. Dieser muss nicht ausdrücklich als Widerspruch bezeichnet werden, sondern kann auch aus dem Inhalt des Schreibens abgeleitet werden. Der Ablauf umfasst mehrere Schritte: Zunächst muss ein Verwaltungsakt vorliegen. Der Widerspruch wird bei der Schule eingereicht, die dann die Zeugniskonferenz einberufen muss, um über den Einspruch zu entscheiden.
Wenn die Schule dem Widerspruch nicht stattgibt, kann dieser an die zuständige Schulaufsichtsbehörde weitergeleitet werden. In NRW ist hierbei bei Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen in der Regel die Bezirksregierung zuständig. Die Schulaufsicht prüft die Eingabe sowohl hinsichtlich der schulfachlichen als auch der rechtlichen Aspekte und teilt die Entscheidung schriftlich mit. Diese mehrstufige Vorgehensweise soll sicherstellen, dass berechtigte Anliegen der Eltern und Schüler ernst genommen werden und dass es einen klaren Kanal für rechtliche Schritte gibt.
Damit bleibt festzuhalten, dass es durchaus Möglichkeiten gibt, gegen schlechte Noten vorzugehen, sofern die richtigen Schritte beachtet werden. Schüler und Eltern sollten sich umfassend informieren, um gesichert handeln zu können. BRA NRW betont zudem, dass nicht jede schlechte Note angefochten werden kann, jedoch durch fundierte Schritte möglicherweise eine Korrektur erzielt werden kann.