Nordrhein-Westfalen

Nicht essbare Wursthüllen zählen zur Füllmenge: wegweisendes OVG-Urteil

In einem wegweisenden Urteil hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass auch nicht essbare Wursthüllen und -clipse zur Füllmenge fertigverpackter Leberwurst gehören. Dabei wurde eine Untersagungsverfügung des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen NRW gegen einen Wurstwarenhersteller aufgehoben.

Der Fall drehte sich um eine Herstellerin von Wurstwaren in Nordrhein-Westfalen, die Leberwürste in nicht essbaren Wursthüllen vermarktet. Bei Kontrollen durch den Landesbetrieb im Jahr 2019 stellte sich heraus, dass die angegebenen Nennfüllmengen auf den Verpackungsetiketten im Durchschnitt weniger essbare Wurstmasse enthielten. Der Landesbetrieb vertrat die Ansicht, dass das Gewicht der nicht essbaren Hüllen und Clips nicht mehr zur Füllmenge der Fertigpackung zählt und untersagte der Klägerin den Verkauf solcher Produkte.

Das Oberverwaltungsgericht hob die Untersagungsverfügung auf und änderte das Urteil der Vorinstanz. Es betonte, dass nach der EWG-Richtlinie von 1976 die tatsächliche Erzeugnismenge in der Fertigpackung als Füllmenge zu betrachten ist. Das Gericht legte dar, dass Würste, die handelsüblich mit nicht essbaren Hüllen und Clips verkauft werden, als Erzeugnisse gemäß dem Fertigpackungsrecht gelten. Dies erlaubt es, umhüllte Würste weiterhin ohne Nennfüllmenge an der Fleischtheke anbieten zu können.

Die Bestimmung der Füllmenge erfolgt gemäß dem deutschen Mess- und Eichgesetz und der deutschen Fertigpackungsverordnung, die die Richtlinien von 1976 in deutsches Recht überführen. Das Gericht interpretierte den Erzeugnisbegriff weit und berücksichtigte die handelsübliche Praxis, schloss jedoch Verpackungen von diesem Begriff aus.

Das Urteil beeinflusst die Bestimmung der Füllmenge von fertigverpackten Wurstwaren und könnte auch andere Lebensmittel betreffen, die in nicht essbaren Hüllen verkauft werden. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils zugelassen.

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Mit einem Portfolio, das mehr als zwei Jahrzehnte Berufserfahrung umfasst, ist der freie Redakteur und Journalist Konrad l. Schneider ein fester Bestandteil der deutschen Medienlandschaft.
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