Münster

Wurstverpackung: OVG hebt Verkaufsverbot auf

In einem Streit um die Füllmenge von fertigverpackten Würsten hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entschieden, dass die nicht essbare Wursthülle und Verschlussclips mitzählen. Eine Klage einer Firma gegen ein Verkaufsverbot wegen zu wenig Wurst in der Verpackung wurde somit aufgehoben. Das Eichamt hatte beanstandet, dass Teile der Verpackung, die nicht essbar waren, bei der Messung mit einbezogen wurden.

Das OVG begründete die Aufhebung der Untersagungsverfügung des Eichamtes damit, dass eine Richtlinie des Europarechts aus dem Jahr 1976 weiterhin maßgeblich sei. Diese Richtlinie definiert die Füllmenge als die Erzeugnismenge, zu der auch nicht essbare Teile wie Wursthülle und Verschlussteile zählen. Eine andere Auslegung würde den Verkauf von Wurst zum Beispiel an einer Fleischtheke, bei dem das Produkt vor Ort gewogen wird, unmöglich machen.

Das Eichamt hatte bei Stichproben festgestellt, dass zwei Produkte jeweils 2,3 und 2,6 Gramm zu wenig Wurst enthielten. Die Produktionsfirma aus dem Kreis Warendorf argumentierte jedoch, dass die auf der Verpackung angegebenen 130 Gramm durch die Hülle und Clips erreicht würden. Das OVG stützte sich in seiner Entscheidung auf eine Richtlinie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) von 1976.

Die seit 2014 geltende Lebensmittelinformationsverordnung hat laut OVG die bisherige Rechtslage bezüglich der Bestimmung der Füllmenge von vorverpackten Lebensmitteln nicht geändert, sondern darauf Bezug genommen. Nach der immer noch maßgeblichen EWG-Richtlinie von 1976 umfasst die Füllmenge die tatsächliche Erzeugnismenge der Fertigpackung. Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls.

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Mit einem Portfolio, das mehr als zwei Jahrzehnte Berufserfahrung umfasst, ist der freie Redakteur und Journalist Konrad l. Schneider ein fester Bestandteil der deutschen Medienlandschaft.
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