Münster

Wie wichtige Gerichtsentscheidung über die Füllmenge von Würsten Verpackungsunternehmen betrifft

In einem Prozess vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster wurde die Frage aufgeworfen, ob die Hülle von Würsten bei der Gewichtsangabe berücksichtigt werden darf. Dies beinhaltet auch die Clips an den Enden der Wurst. Die Entscheidung des Gerichts besagt, dass sowohl die Hülle als auch die Clips zur Füllmenge von verpackten Würsten zählen.

Der Rechtsstreit begann mit einer Klage einer Wurstwarenfirma aus Warendorf gegen ein Verkaufsverbot ihrer Produkte, das von einem Verwaltungsgericht zunächst bestätigt wurde. Das Oberverwaltungsgericht in Münster hob diese Entscheidung jedoch auf und entschied zugunsten der Firma.

Das Eichamt hatte zuvor festgestellt, dass eine Charge von „Geflügel-Leberwurst fein“ nur 127,7 Gramm wog, obwohl auf der Verpackung 130 Gramm angegeben waren. Von diesen 2,3 Gramm entfielen auf den Kunstdarm und die Metall-Klammern. Bei einer späteren Überprüfung einer „Leberwurst fein“ aus Schweinefleisch betrug die Differenz sogar 2,6 Gramm.

Das Oberverwaltungsgericht berief sich bei seiner Entscheidung auf eine Richtlinie des Europarechts aus dem Jahr 1976, die besagt, dass die Erzeugnismenge zur Füllmenge gehört, einschließlich der nicht essbaren Wurstpelle und Verschlussteile. Das Eichamt hatte hingegen argumentiert, dass unter Füllmenge nur die reine Schmierwurst zu verstehen sei.

Rästel der Woche

Ursprünglich wurde es in den 1950er Jahren aus einer Boje entwickelt! Seither ist es ein fester Bestandteil jeder Gartenparty und das Herzstück jeder geselligen Runde im Freien.

Lösung anzeigen
Mit einem Portfolio, das mehr als zwei Jahrzehnte Berufserfahrung umfasst, ist der freie Redakteur und Journalist Konrad l. Schneider ein fester Bestandteil der deutschen Medienlandschaft.
Schaltfläche "Zurück zum Anfang"