Münster

Fertigverpackte Würste: Gericht hebt Verkaufsverbot wegen Füllmenge auf

Der Streit um die Füllmenge von verpackten Würsten hat eine neue Wendung genommen, nachdem das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster eine Entscheidung getroffen hat. In einem Fall, in dem eine Firma gegen ein Verkaufsverbot ihrer Produkte aufgrund einer geringen Wurstmenge in der Verpackung geklagt hatte, wurde die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben.

Das Eichamt hatte bei Kontrollen festgestellt, dass Teile der Verpackung, die nicht essbar waren, bei der Festlegung der Füllmenge mitgerechnet wurden. Dies führte dazu, dass die Firma mit ihrem Produkt einige Gramm unter der angegebenen Menge lag. Das OVG argumentierte, dass gemäß einer Richtlinie des Europarechts aus dem Jahr 1976 die nicht essbare Wursthülle und Verschlussteile zur Füllmenge gehören.

Die Entscheidung des OVG zog auch die Frage auf, ob eine andere Auslegung des Begriffs der Füllmenge es Kunden erlauben würde, Produkte an Fleischtheken zu wiegen, was bei einer reinen Schmierwurst nicht möglich wäre. Die Produktionsfirma aus dem Kreis Warendorf hatte betont, dass die auf der Verpackung angegebene Menge von 130 Gramm inklusive der Hülle und Clips erreicht wurde.

Das OVG betonte, dass die seit 2014 geltende Lebensmittelinformationsverordnung die bestehende Rechtslage bezüglich der Bestimmung der Füllmenge von vorverpackten Lebensmitteln nicht geändert habe. Die Richtlinie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) aus dem Jahr 1976 bleibe maßgeblich, und die Füllmenge umfasse die tatsächlich in der Fertigpackung enthaltene Erzeugnismenge.

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Mit einem Portfolio, das mehr als zwei Jahrzehnte Berufserfahrung umfasst, ist der freie Redakteur und Journalist Konrad l. Schneider ein fester Bestandteil der deutschen Medienlandschaft.
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