Münster

Arbeitsrecht: Wartezeit vs. Probezeit – Was Beschäftigte wissen müssen

Beim Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses denken Beschäftigte oft vor allem über die Probezeit nach. Dabei ist es jedoch wichtig zu verstehen, dass die Probezeit nicht mit der Wartezeit gleichzusetzen ist. Laut Jan Tibor Lelley, Fachanwalt für Arbeitsrecht, ist die Wartezeit von entscheidender Bedeutung. Der gesetzliche Kündigungsschutz tritt gemäß Paragraf 1, Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit ein, vorausgesetzt der Betrieb beschäftigt mehr als zehn Mitarbeiter.

Die Wartezeit ermöglicht somit einen gewissen Schutz vor willkürlichen Kündigungen, da Arbeitgeber vor Ablauf dieser Frist das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen beenden können. Eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit besteht in diesem Fall nicht. Im Gegensatz dazu ist die Probezeit optional und wird in der Regel zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses vereinbart, um Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sich gegenseitig kennenzulernen.

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Während der Probezeit können beide Seiten das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen beenden. Diese darf maximal sechs Monate dauern, wie in Paragraf 622, Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegt ist. Es ist wichtig zu beachten, dass die Kündigungsfrist während der Wartezeit in der Regel vier Wochen zum 15. Kalendertag oder zum Monatsende beträgt.

Für Berufsausbildungsverhältnisse gelten spezielle Regelungen: Hier ist gesetzlich eine Probezeit vorgeschrieben, die mindestens einen Monat und höchstens vier Monate dauern darf. Obwohl Probe- und Wartezeit oft zeitlich zusammenfallen, dienen sie unterschiedlichen Zwecken und es ist wichtig, ihre jeweiligen Bedeutungen und Auswirkungen zu verstehen. Daher ist es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ratsam, sich mit den rechtlichen Bestimmungen rund um diese Phasen vertraut zu machen, um ihre Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis zu kennen.

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