Die 94-jährige Paula Hilsemer darf weiterhin in ihrer langjährigen Wohnung in Mülheim bleiben. Dies wurde am 18. Februar 2025 bekannt, nachdem ihre Vermieterin auf eine ursprünglich drohende Räumungsklage verzichtet hatte. Der Hintergrund der Kündigung war eine Eigenbedarfskündigung, die Hilsemer am Heiligabend 2024 nach 70 Jahren Wohnzeit in der 52 Quadratmeter großen Wohnung erhielt. Die Miete belief sich vor 70 Jahren auf 60 Mark.
Hilsemer, die mit ihrem verstorbenen Mann Peter und ihrer Tochter Helga in die Wohnung zog, erhielt die Kündigung jedoch erst spät zu Gesicht, da sie den Brief anfangs nicht öffnen wollte, um sich nicht mit möglichen schlechten Nachrichten auseinanderzusetzen. Ihr Unterstützer Kalle Gerigk öffnete den Brief und informierte sie über die positiven Neuigkeiten. Die Nachricht erfüllte Hilsemer mit Erleichterung und Dankbarkeit, sowohl gegenüber Gerigk als auch der Öffentlichkeit, die sich für ihren Verbleib eingesetzt hatte.
Engagement für ältere Mieter
Kalle Gerigk wertete Hilsemers Fall als Zeichen für die Notlage älterer Menschen, die häufig von Eigenbedarfskündigungen betroffen sind. Um auf dieses Problem aufmerksam zu machen, initiierte er eine Petition, die fordert, dass Menschen ab 65 Jahren nicht mehr wegen Eigenbedarfs gekündigt werden dürfen. Bis zum 18. Februar hatten bereits knapp 50.000 Menschen die Petition unterzeichnet. Gerigk betont, dass in vielen Städten aufgrund der Wohnungsnot und der hohen Mieten ein Anstieg von Eigenbedarfskündigungen zu beobachten ist.
Der Kölner Mieterverein betrachtete Hilsemers Situation als möglichen „unzumutbaren Härtefall“. Dies ist ein zentrales Thema im Mietrecht, da eine Kündigung wegen Eigenbedarfs unwirksam sein kann, wenn der Vermieter den Eigenbedarf nur vorgetäuscht hat. Sollte der Mieter die Täuschung bemerken, bleibt das Mietverhältnis bestehen. Auch wenn der Mieter bereits ausgezogen ist, kann er Ansprüche geltend machen, wenn er seine Kündigungsrechte erkannt hat.
Mietrechtliche Rahmenbedingungen
Nach den Bestimmungen des Mietrechts muss die Kündigung den Eigenbedarf des Vermieters klar belegen und erklären. Ferner muss der Vermieter im Falle einer Eigenbedarfskündigung nicht zwingend eine andere Wohnung anbieten, es sei denn, bestimmte Bedingungen sind erfüllt. Auch sollte der Eigenbedarf nicht bereits beim Abschluss des Mietvertrags absehbar gewesen sein. Dies alles könnte im Rahmen von Hilsemers Fall von Bedeutung sein, wenn der Ausgang der Kündigung in Zukunft in rechtliche Erwägungen gezogen wird.
Der Mieter hat das Recht auf Widerspruch, wenn die Kündigung eine unzumutbare Härte darstellt. Fehlender Ersatzwohnraum ist zum Beispiel ein Härtefall, der es dem Mieter ermöglicht, gegen eine Kündigung Einspruch zu erheben. In solchen Fällen kann auch ein Antrag auf Räumungsfrist gestellt werden, um den Auszug zu verhindern.
Hilsemer hofft, ihren 100. Geburtstag in der Mülheimer Wohnung feiern zu können, und zeigt sich zuversichtlich. Die Unterstützung der Gemeinschaft und das Engagement von Menschen wie Kalle Gerigk sind in solchen schwierigen Situationen von unschätzbarem Wert.
Weitere Informationen zu Eigenbedarfskündigungen und den rechtlichen Rahmenbedingungen können unter mietrecht.org nachgelesen werden.