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Kölner Gericht stoppt irreführende Dubai-Schokolade aus Türkei!

VorfallSonstiges
OrtKöln
UrsacheIrreführung

Ein deutsches Gericht hat kürzlich entschieden, dass zwei Unternehmen ihre Produkte nicht mehr als „Dubai Schokolade“ vermarkten dürfen, wenn diese nicht aus Dubai stammen. Das Landgericht Köln erließ am 20. Dezember sowie am 6. Januar eine einstweilige Verfügung gegen die Medi First GmbH und die KC Trading UG. Diese Entscheidung stellt eine bedeutende rechtliche Maßnahme im Bereich der Lebensmittelkennzeichnung dar. Käufer könnten aufgrund der irreführenden Bezeichnungen in die Irre geführt werden, da die betreffenden Produkte keinen geografischen Bezug zu Dubai haben und tatsächlich in der Türkei hergestellt wurden. Besonders problematisch sei, dass auf den Verpackungen Formulierungen wie „Taste of Dubai“ und „ein Hauch von Dubai“ verwendet wurden, während die Herkunft „Türkei“ in kleiner Schrift angegeben war, was die Transparenz für Verbraucher beeinträchtigte, berichtet [faz.net](https://www.faz.net/aktuell/stil/essen-trinken/aus-der-tuerkei-firmen-duerfen-produkt-nicht-dubai-schokolade-nennen-110223451.html).

Die rechtlichen Auseinandersetzungen um diese Produkte sind nicht isoliert. Die Klägerfirma plant, auch gegen andere Anbieter, die ähnliche Bezeichnungen verwenden, vorzugehen. Das Gericht entschied, dass die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ als Herkunftsangabe gilt und somit als irreführend einzustufen ist, da sie nicht die tatsächliche Herkunft der Produkte angibt. Diese Thematik ist besonders relevant in der Lebensmitteldokumentation, wo Verbraucher ein Recht auf klare und unmissverständliche Informationen über die Produkte haben sollten, wie auch [20min.ch](https://www.20min.ch/story/eilentscheid-gericht-verbietet-erstmals-dubai-schoggi-die-nicht-aus-dubai-stammt-103255214) berichtet.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Entscheidungen des Landgerichts wurden im Eilverfahren getroffen, was bedeutet, dass sie vorläufig sind und ohne mündliche Verhandlung erlassen wurden. Experten zufolge könnte die nächsten Instanzen die Materie neu bewerten und sich möglicherweise anders entscheiden. Dieses Thema erinnert an frühere rechtliche Diskussionen, wie sie möglicherweise auch beim Begriff „Wiener Schnitzel“ vorgekommen sind. Das Gericht schloss zudem nicht aus, dass andere Unternehmen ebenfalls betroffen sein könnten, wenn sie ähnliche irreführende Bezeichnungen verwenden.

Ein wichtiger rechtlicher Aspekt in solchen Fällen ist das irreführende Kennzeichnungsrecht. Gemäß § 11 Abs. 1 LFGB ist eine Herkunftsangabe nur dann irreführend, wenn sie nicht die tatsächliche Herkunft des Produkts angibt. Zudem dürfen keine zusätzlichen Informationen erforderlich sein, um einer möglichen Irreführung entgegenzuwirken, wie bei der [lebensmittelrechtra.de](https://lebensmittelrechtra.de/fachanwalt/irrefuehrungsverbot/) hervorgehoben wird.

Auswirkungen auf den Markt

In der Lebensmittelindustrie könnte dieses Urteil weitreichende Folgen haben. Der Importeur von Schokolade aus Dubai, der mit rechtlichen Schritten gegen Unternehmen wie Lindt drohte, zeigt, dass die Diskussion um die korrekte Kennzeichnung von Lebensmitteln weiterhin ein heißes Thema bleibt. Lindt hat bereits auf die rechtlichen Wellen reagiert und den Namen seiner „Dubai Chocolade“ in „Dubai Chocolate Style“ geändert, was jedoch auch einfach auf eine veränderte Rezeptur zurückgeführt wird.

Um die Klarheit und Transparenz im Markt zu fördern, könnte diese Entscheidung möglicherweise als Beispiel dienen, wie wichtig und effektiv rechtliche Maßnahmen gegen irreführende Kennzeichnungen sein können.

Referenz 1
www.faz.net
Referenz 2
www.20min.ch
Referenz 3
lebensmittelrechtra.de
Quellen gesamt
Web: 10Social: 93Foren: 85
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