Höxter

Arbeitsrecht: Wartezeit vs. Probezeit – Was Beschäftigte wissen müssen

Die Wartezeit im Arbeitsrecht ist von großer Bedeutung und wird oft mit der Probezeit verwechselt. Laut Jan Tibor Lelley, Fachanwalt für Arbeitsrecht, ist die Wartezeit in Paragraf 1 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes festgelegt. Erst nach sechs Monaten Zugehörigkeit zum Betrieb und bei Beschäftigung von mehr als 10 Mitarbeitenden greift der gesetzliche Kündigungsschutz. Innerhalb dieser Zeit können Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Gründe und ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit kündigen.

Im Gegensatz dazu ist die Probezeit optional und dient dazu, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ausprobieren können. Eine Besonderheit besteht bei Ausbildungsverhältnissen, wo eine gesetzlich vorgeschriebene Probezeit zwischen einem und vier Monaten liegt. Während der Probezeit kann eine kürzere Kündigungsfrist von zwei Wochen für maximal sechs Monate vereinbart werden.

Es ist wichtig, den Unterschied zwischen der Probezeit und der Wartezeit im Auge zu behalten, da sie in neu abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen häufig parallel verlaufen. Während die Wartezeit für den gesetzlichen Kündigungsschutz sechs Monate beträgt, kann die Probezeit flexibler gestaltet werden. Dennoch sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber klare Regelungen treffen, um Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden.

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Mit einem Portfolio, das mehr als zwei Jahrzehnte Berufserfahrung umfasst, ist der freie Redakteur und Journalist Konrad l. Schneider ein fester Bestandteil der deutschen Medienlandschaft.
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