Am Sonntagvormittag wurde die Polizei in Euskirchen zur Trierer Straße gerufen, wo ein stark beschädigtes Auto abgestellt war. Zwischen den Hausnummern 11 und 9, wo ein Parkverbot besteht, fiel einem Anwohner das Fahrzeug auf, das eine beschädigte Windschutzscheibe und einen Riss im Dach aufwies. Auch der rechte Vorderreifen war von der Felge gesprungen. Bei der Untersuchung des Autos stellte die Polizei fest, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelte.
Bevor die Beamten am Ort des Geschehens eintrafen, hatte die Fahrerin bereits telefonisch bei der Polizei über den Vorfall berichtet und den Unfall eingestanden. Der Unfall ereignete sich auf der Landesstraße 264 in Höhe der Einmündung nach Frauenberg, wo sie aus ungeklärten Gründen von der Fahrbahn abkam und gegen ein Verkehrszeichen prallte.
Unfallflucht und ihre Folgen
Die Fahrerin hatte sich nach dem Vorfall unerlaubt vom Unfallort entfernt, was strafrechtliche Ermittlungen nach sich zog. Laut dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 142 StGB) ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort eine Straftat, die mit erheblichen Folgen belegt ist. Allgemeine Voraussetzungen für eine Unfallflucht beinhalten, dass der Fahrer den Unfall wahrgenommen haben muss und dass es einen Sach- oder Personenschaden gibt. Schäden, die nur am eigenen Fahrzeug entstanden sind, gelten nicht als Unfallflucht, was in diesem Fall jedoch nicht zutrifft, da sie einen Sachschaden verursacht hatte.
Die Polizei fand Beweise sowohl an der Trierer Straße als auch an der L264. Dennoch blieb unklar, warum die Fahrerin das Fahrzeug an der Trierer Straße abstellte. Der Zustand des Autos und die fehlenden Utensilien im Inneren ließen darauf schließen, dass es in einer „Nacht-und-Nebel-Aktion“ leer geräumt wurde. Der Vorfall stellte zudem eine Verkehrsgefährdung dar, was zur Übertragung der Zuständigkeit an die Euskirchener Ordnungsbehörde führte.
Weitere Maßnahmen und rechtliche Konsequenzen
Das Ordnungsamt klemmte einen roten Zettel hinter den Scheibenwischer des Fahrzeugs, in dem der Halter aufgefordert wurde, das Auto innerhalb von drei Tagen zu entfernen. Am Freitagmorgen wurde das Fahrzeug schließlich abgeschleppt. Die Kosten für das Abschleppen sowie der Verwaltungsaufwand belaufen sich auf einen mittleren dreistelligen Euro-Bereich. Die Rechnung wird dem Halter zugeschickt.
In Anbetracht der rechtlichen Grundlagen, die aus den Berichten von Noack Rechtsanwälte und ADAC sprießen, müssen Unfallverursacher auf den Geschädigten warten. Falls der Geschädigte nicht erscheint, ist die Polizei zu informieren. Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht aus, und die Konsequenzen einer Unfallflucht können von Geldstrafen bis hin zu einem Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis reichen.
Die Polizei konnte bislang keine Informationen darüber bereitstellen, ob die Fahrerin unter Alkoholeinfluss stand, was die Rechtssituation zusätzlich komplizieren könnte. Ihre unerlaubte Abwesenheit vom Unfallort könnte die Ermittlungen erheblich beeinflussen und zeigt einmal mehr die Relevanz der Verkehrssicherheit und der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für Autofahrer.