Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah sich mit einem ungewöhnlichen Berufungsfall konfrontiert, bei dem einem Arbeiter gekündigt wurde, weil er sich entschied, eine schwarze Arbeitskleidung anstelle der vorgeschriebenen roten zu tragen. Trotz wiederholter Aufforderungen und Abmahnungen weigerte sich der Monteur, die rote Arbeitshose anzuziehen, was letztendlich zur Kündigung führte. Die Kleiderordnung des Betriebs sah jedoch ausdrücklich eine rote Arbeitshose vor, um die Arbeitssicherheit zu gewährleisten und die Sichtbarkeit in Produktionsbereichen, in denen Gabelstapler eingesetzt wurden, zu erhöhen.
Nachdem sowohl das Arbeitsgericht Solingen als auch das Landesarbeitsgericht das Kündigungsurteil bestätigten, wurde betont, dass der Arbeitgeber berechtigt sei, die Hosenfarbe für den Arbeitsschutz vorzuschreiben. Rot wurde als Signalfarbe gewählt, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten und die Sichtbarkeit zu verbessern. Das Gericht wies darauf hin, dass die persönliche Präferenz des Arbeiters nicht ausreiche, um das Urteil zu ändern. Die Klage auf Kündigungsschutz blieb damit erneut ohne Erfolg.
Arbeitskleidung führt häufig zu Streitigkeiten am Arbeitsplatz. Insbesondere im Einzelhandel werden Vorschriften zur Einhaltung der Corporate Identity oder zur Unterscheidung der Mitarbeiter von Kunden häufig kontrovers diskutiert. Arbeitskleidung dient auch oft als Schutzfunktion, was zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen kann. Insgesamt zeigt der Fall vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Bedeutung von Arbeitskleidungsvorschriften für die Sicherheit am Arbeitsplatz und das einheitliche Erscheinungsbild eines Unternehmens.