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Personalengpass bei Gepäckverladung – Kein Anspruch auf Schadenersatz?

Finden Sie heraus, wie der Europäische Gerichtshof Personalmangel an Flughäfen als außergewöhnlichen Umstand einstuft.

Ein Flug, der aufgrund von Personalmangel bei der Gepäckverladung Verspätung hat, könnte unter bestimmten Umständen nicht automatisch Anspruch auf Schadenersatz für die Passagiere begründen. Diese Schlussfolgerung wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg getroffen. In einem Fall aus Deutschland kam es zu einer Verspätung von fast vier Stunden auf einem Flug von Köln-Bonn zur griechischen Insel Kos, hauptsächlich bedingt durch Personalengpässe für die Gepäckverladung in Köln-Bonn.

Mehrere Passagiere übertrugen ihre Ansprüche auf Schadenersatz an das Unternehmen Flightright, das daraufhin Klage gegen die Fluggesellschaft TAS einreichte. Es wurde argumentiert, dass die Fluggesellschaft für die Verspätung verantwortlich sei und außergewöhnliche Umstände dies nicht rechtfertigen könnten. Gemäß EU-Recht ist eine Fluggesellschaft bei Verspätungen von mehr als drei Stunden von der Pflicht zur Schadenersatzzahlung befreit, wenn sie außergewöhnliche Umstände nachweisen kann.

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Der EuGH stellte fest, dass ein Mangel an Flughafenpersonal als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden kann, der eine Fluggesellschaft von der Schadenersatzpflicht befreit. Entscheidend ist dabei, dass der Personalmangel nicht vermeidbar war und angemessene Maßnahmen ergriffen wurden, um Flugverspätungen zu verhindern. Es obliegt nun dem Landgericht in Köln, diese Kriterien im konkreten Fall zu bewerten.

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Mit einem Portfolio, das mehr als zwei Jahrzehnte Berufserfahrung umfasst, ist der freie Redakteur und Journalist Konrad l. Schneider ein fester Bestandteil der deutschen Medienlandschaft.
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