In Nordrhein-Westfalen (NRW) beginnt am 1. März das Fäll- und Schnittverbot für Bäume und Sträucher, das bis zum 30. September gilt. Dieses Verbot ist im Bundesnaturschutzgesetz (§ 39, Absatz 5) verankert und hat zum Ziel, brütende Vögel und andere Tiere zu schützen, die in Gehölzen Unterschlupf finden. Die Regelung sichert eine ungestörte Reproduktionszeit für die meisten Tierarten und bietet das notwendige Habitat für Tiere wie Eichhörnchen und Baummarder, die ihre Jungen großziehen.

Bei Verstößen gegen das Verbot werden erhebliche Bußgelder fällig. Für die Pflege von Hecken können folgende Geldbußen anfallen:

Heckenlänge Bußgeld
10 Meter 40 bis 750 Euro
100 Meter 200 bis 3.000 Euro
Über 100 Meter 750 bis 12.500 Euro

Ausnahmen und Regelungen

Form- und Pflegeschnitte sind in der Saison erlaubt, sofern keine Vögel oder geschützten Arten nisten. In einigen Städten in NRW existieren zudem individuelle Sonderregelungen, wie zum Beispiel die Baumschutzsatzungen im Kreis Unna. Die Untere Naturschutzbehörde oder die Kommunen können bei Fragen zur Umsetzung und zu lokalen Vorschriften Auskunft geben.

Um den Rahmen des Verbots zu umgehen, sollte die Gartenarbeit idealerweise bereits im Februar erledigt werden. Es ist ebenfalls wichtig zu beachten, dass Bäume in gärtnerisch genutzten Flächen wie Gärten, Grünanlagen und Friedhöfen von den Regelungen nicht betroffen sind. Hecken, lebende Zäune und Sträucher unterliegen jedoch auch in privaten Gärten dem Fäll- und Schnittverbot.

Schutz der Natur

Die Regelungen, die seit dem 1. März 2010 in Kraft sind, zielen darauf ab, die Umwelt zu schützen. Insekten profitieren insbesondere von den nektarreichen Blüten, die im Frühling und Sommer entstehen. Ab dem 1. März dürfen Bäume nur mit einer Sondergenehmigung gefällt werden, es sei denn, es handelt sich um vogelnestfreie Bäume im Privatgarten.

Die finanziellen Konsequenzen für unerlaubte Schnitt- und Fällmaßnahmen können in NRW bis zu 10.000 Euro betragen, insbesondere wenn es um Straßenbäume geht. Zudem gilt seit dem 1. März ein Rauchverbot im Wald bis zum 30. Oktober, um die Waldbrandgefahr zu minimieren, während offenes Feuer im Wald ganzjährig verboten ist, außer an ausgewiesenen Grillstellen.

Für weitere Informationen zu den Schnittverboten wird auf das Merkblatt der Garten- und Landschaftsbau NRW verwiesen. Eine umfassende Erklärung der rechtlichen Grundlagen bietet das Baumpflegeportal, welches ebenfalls die Details zu den Ausnahmen und Regelungen zusammenfasst.

Insgesamt zeigt sich, dass der Schutz von Flora und Fauna in NRW durch diese Regelungen gewährleistet werden soll, während gleichzeitig den Bürgern klare Richtlinien zur Pflege ihrer Gärten und Grundstücke gegeben werden.