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Komplizierter Rechtsstreit um Arzthaftungsprozess: Bundesgerichtshof weist Berufung zurück

Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich kürzlich mit einem Fall von Arzthaftung, bei dem eine Patientin zwei Zahnärzte aufgrund einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung verklagte. Der Fall nahm seinen Ursprung, als die beklagte Zahnärztin zwei kariöse Weisheitszähne diagnostizierte und die Patientin an den Mund- und Kieferchirurgen überwies, um die Zähne zu entfernen. Nach der Extraktion traten bei der Patientin zahlreiche Beschwerden auf, die von anderen Ärzten behandelt wurden. Die Patientin forderte in ihrer Klage Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Behandlungskosten und die Feststellung von Schadensersatzansprüchen.

Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab und argumentierte, dass weder den Zahnärzten ein Behandlungsfehler noch ein Schadensersatzanspruch nachgewiesen werden könne. Die Berufung der Patientin wurde später vom Oberlandesgericht Oldenburg als unzulässig verworfen, da sie die Argumentation des Landgerichts bezüglich der Sekundärschäden nicht ausreichend angegriffen habe. Die Aufteilung in Primär- und Sekundärschäden sei unzulässig, da der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gelte.

Die Patientin legte gegen die Teilverwerfung der Berufung eine Rechtsbeschwerde ein, die der Bundesgerichtshof als unbegründet zurückwies. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte bindend entschieden, dass aufgrund des fehlenden Behandlungs- und/oder Aufklärungsfehlers der Zahnärzte eine Haftung dem Grunde nach nicht bestehe. Die Entscheidung wurde als rechtens befunden, da die Prozessökonomie eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte, da die Berufung keinen rechtlichen Erfolg haben konnte.

Letztendlich wurde die Berufung der Patientin als unbegründet zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass eine Aufteilung in Primär- und Sekundärschäden nicht zulässig sei und die Haftung der Zahnärzte dem Grunde nach nicht bestehe. Die Schlechterstellung des Rechtsmittelführers wurde in diesem Fall nicht berücksichtigt, da bereits eine Sachentscheidung getroffen wurde, die bestätigte, dass die Berufung unbegründet war.

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