Eine exmatrikulierte Medizinstudentin der Universität Medizin Göttingen hat erneut einen Eilantrag vor Gericht verloren. Der Antrag zielte darauf ab, einen dritten erfolglosen Prüfungsversuch als vorläufig bestanden zu bewerten, sodass sie die Möglichkeit erhält, eine weitere Wiederholungsklausur zu schreiben. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat den Eilantrag abgelehnt und entschieden, dass in Eilverfahren kein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss, um die Vertretbarkeit von Antworten in einer Medizinklausur zu klären, berichtet die HNA.

Die Studentin hatte ihr Studium der Humanmedizin im Sommersemester 2022 begonnen. Nach zwei nicht bestandenen Klausuren in „Kursus der mikroskopischen Anatomie Teil zwei (Histologie II)“ versuchte sie im Februar 2024 ein drittes Mal, die Prüfung abzulegen, doch auch dieser Versuch blieb erfolglos. Daraufhin wurde sie von der UMG exmatrikuliert. In ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Göttingen, über die noch nicht entschieden wurde, beantragte sie einstweiligen Rechtsschutz. Sie vertrat die Auffassung, dass mehrere Fragen falsch bewertet worden seien und ihre Antworten vertretbar sind.

Gerichtliche Ablehnung und Prüfungsanforderungen

Das Verwaltungsgericht stellte jedoch fest, dass es unwahrscheinlich sei, die Klausur vorläufig mit „bestanden“ zu bewerten. Die Studentin gab an, dass der Verstoß gegen das „Zwei-Prüfer-Prinzip“ vorlag. Das OVG wies diese Argumentation zurück, nachdem eine Stellungnahme des Prüfungsverantwortlichen eingeholt worden war. Die Klausur wurde über mehrere Stunden in Anwesenheit von fünf Dozenten erstellt und finalisiert, sodass kein allgemeiner Rechtssatz existiert, der eine bestimmte Anzahl von Prüfern für die Abnahme oder Konzeption einer Prüfung vorschreibt.

In einem ähnlichen Fall hob das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Bedeutung einer rechtzeitigen Meldung der Prüfungsunfähigkeit hervor. Eine Medizinstudentin, die zweimal eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden hatte, beantragte die Annullierung ihrer letzten Prüfung aufgrund gesundheitlicher Probleme, doch ihr Antrag wurde abgelehnt. Sie hatte ihre Prüfungsunfähigkeit dreieinhalb Wochen nach der Prüfung angezeigt. Die dortigen Richter betonten, dass Prüflinge ihre Prüfungsunfähigkeit unverzüglich melden müssen, wie im Bericht der Ärzte Zeitung festgehalten wird.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Entscheidungen des OVG sind unanfechtbar, was sowohl den Fall der Göttinger Studentin (Aktenzeichen 2 ME 185/24) als auch den Bericht über die Annullierung aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen (Aktenzeichen 2 ME 121/21) betrifft. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen müssen von Studierenden beachtet werden, wenn es um Prüfungen und deren Wiederholungen geht. Eine ausführliche Übersicht über ähnliche Themen und rechtliche Fragen finden Interessierte in den weiterführenden Informationen des Bundestages.