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Verbot von Lachgas und begleitetem Trinken: Lauterbach plant Gesetzesänderung

Neue Jugendschutzmaßnahmen: Verbot von Lachgas und „begleitetem Trinken“

Mit dem Ziel, die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zu schützen, plant Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach neue Maßnahmen im Bereich des Jugendschutzes. Unter anderem soll der Verkauf von Lachgas an Minderjährige eingeschränkt werden. Laut einem Bericht der Rheinischen Post sollen auch das „begleitete Trinken“ sowie bestimmte chemische Substanzen verboten werden.

Lachgas-Risiken: Unterschätzte Gefahr

Lachgas erfreut sich unter Jugendlichen als sogenannte „Partydroge“ großer Beliebtheit. Es wird oft aus Sahnekartuschen oder Luftballons inhaliert. Die Risiken dieser Praxis werden jedoch häufig unterschätzt. Experten warnen vor Schwindelanfällen, Übelkeit und sogar Lähmungserscheinungen. Langfristige Gesundheitsschäden und Abhängigkeiten können die Folge sein.

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Die Länder haben bereits Forderungen nach Einschränkungen des Lachgas-Verkaufs erhoben. Der Bundesrat hat die Bundesregierung aufgefordert, die Einstufung von Lachgas als psychoaktive Substanz zu prüfen. Dies könnte eine Änderung des Gesetzes zur Regulierung neuer psychoaktiver Substanzen nach sich ziehen.

Verbote von Gammabutyrolacton und 1,4-Butandiol

Neben dem Verbot von Lachgas plant Gesundheitsminister Lauterbach auch Einschränkungen für die Chemikalien Gammabutyrolacton und 1,4-Butandiol, die als K.-o.-Tropfen bekannt sind. Diese Maßnahme zielt darauf ab, den Missbrauch dieser Substanzen zu bekämpfen und die Jugendlichen besser zu schützen. Das Verbot könnte bereits im laufenden Jahr in Kraft treten.

„Begleitetes Trinken“ soll untersagt werden

Lauterbach spricht sich zudem für ein Verbot des „begleiteten Trinkens“ von 14- bis 16-Jährigen aus. Er betont, dass Alkoholkonsum für Kinder gesundheitsschädlich ist, auch wenn Erwachsene anwesend sind. Gemäß dem Jugendschutzgesetz dürfen Jugendliche in Deutschland ab 16 Jahren bestimmte alkoholische Getränke konsumieren. In Begleitung einer sorgeberechtigten Person ist dies bereits ab 14 Jahren erlaubt.

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