Am 20. Januar 2025 sorgt ein Fall von Geschlechtsänderung für große öffentliche Diskussionen in Deutschland. Sven Liebich, ein bekannter Rechtsextremist, hat seinen Geschlechtseintrag von „männlich“ auf „weiblich“ ändern lassen und seinen Namen in Marla-Svenja geändert. Schwäbische.de berichtet, dass Liebich als eine der ersten Personen von dem am 1. November 2024 in Kraft getretenen Selbstbestimmungsgesetz Gebrauch gemacht hat.

Vor dieser Änderung hat Liebich vehement gegen queere Menschen gehetzt und sie als „Parasiten der Gesellschaft“ bezeichnet. In der Vergangenheit stand er wegen seiner rechtsextremen Aktivitäten vor Gericht und wurde verurteilt. Kürzlich erhielt er zwei Haftstrafen, eine wegen Volksverhetzung und eine weitere wegen Angriffs auf einen Fotografen. Die Möglichkeit, dass er in ein Frauengefängnis verlegt werden könnte, wird zwar in den Raum gestellt, jedoch als unwahrscheinlich erachtet. Das Justizministerium in Sachsen-Anhalt betont, dass die Entscheidungen über die Unterbringung im Strafvollzug individuell getroffen werden.

Kritik am Selbstbestimmungsgesetz

Der Fall von Liebich hat eine Breite an Debatten über das Selbstbestimmungsgesetz ausgelöst. Kritiker, darunter die Politikerinnen Andrea Lindholz (CSU) und Sahra Wagenknecht (BSW), warnen vor einem möglichen Missbrauch des Gesetzes. Das Selbstbestimmungsgesetz erlaubt es Trans*, inter* und nicht-binären Personen, ihren Geschlechtseintrag und Vornamen beim Standesamt zu ändern, ohne dabei die bisherigen Anforderungen eines Begutachtungs- und Gerichtsverfahrens erfüllen zu müssen. Zuvor waren zwei Sachverständigengutachten nötig gewesen.

Die Änderung tritt in Kraft, da das neue Gesetz die Rechte von trans-, intergeschlechtlichen und nicht-binären Menschen stärkt und auf international empfohlene Standards ausgerichtet ist. Es löst das seit 1980 geltende Transsexuellengesetz (TSG) ab, das in Teilen als verfassungswidrig erklärt wurde. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt klar, dass das Grundgesetz die geschlechtliche Selbstbestimmung im Rahmen der Persönlichkeitsrechte schützt.

Rechtliche Aspekte und Ausnahmen

Nach dem neuen Gesetz müssen Änderungen des Geschlechtseintrags und der Vornamen mindestens drei Monate vor der Abgabe der Erklärung beim Standesamt angemeldet werden. Dabei gibt es ein Offenbarungsverbot, das jedoch eine Ausnahmeklausel für Fälle des öffentlichen Interesses berücksichtigt.

Der Fall von Marla-Svenja Liebich wirft somit nicht nur Fragen zur persönlichen Identität auf, sondern auch zu den Auswirkungen neuer gesetzlicher Regelungen, die teils umstritten sind. Ob es Liebich gelingt, sein Geschlecht zu leben, während er gleichzeitig für seine vergangenen Taten zur Rechenschaft gezogen wird, bleibt abzuwarten.