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Urlaub vs. Quarantäne: Neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts bestätigt

Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich eine Entscheidung getroffen, die bestätigt, dass Quarantäne nicht als Verlängerung des Urlaubs angesehen werden kann. Ein Schlosser, der während seines genehmigten Urlaubs wegen einer behördlichen Absonderungsanordnung in Quarantäne musste, hatte geklagt, dass diese Tage nicht als Urlaub gelten sollten. Die Arbeitgeberin hingegen sah den Urlaub als erledigt an. Das Gericht entschied zugunsten der Arbeitgeberin, dass die Zwecke des bezahlten Jahresurlaubs – Erholung und Freizeit – durch eine Quarantäne nicht beeinträchtigt seien.

Der EuGH unterstützte diese Entscheidung und betonte, dass ein Zeitraum der Quarantäne nicht mit einer Krankheit gleichzusetzen sei, die das Recht auf Erholung beeinflussen würde. Somit müssen Arbeitnehmer, die während ihres Urlaubs in Quarantäne müssen, diese Zeit als verbrauchten Urlaub akzeptieren. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, zusätzliche Urlaubstage zu gewähren, um unvorhergesehene Ereignisse wie Quarantäne auszugleichen.

Diese Klärung der Rechtslage ist sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von Bedeutung, da sie Klarheit darüber schafft, wie mit Quarantänezeiten während des Urlaubs umzugehen ist. Es wird empfohlen, im Vorfeld mögliche Szenarien wie Quarantäne oder andere unerwartete Ereignisse zu berücksichtigen und gegebenenfalls Regelungen in Arbeitsverträgen oder betrieblichen Vereinbarungen festzuhalten, um Missverständnisse zu vermeiden.

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Mit einem Portfolio, das mehr als zwei Jahrzehnte Berufserfahrung umfasst, ist der freie Redakteur und Journalist Konrad l. Schneider ein fester Bestandteil der deutschen Medienlandschaft.
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