Am Stuttgarter Flughafen wurden heute zahlreiche gefälschte Waren entdeckt. Zollbeamte beschlagnahmten rund 7.400 Sonnenbrillen und 28.400 Kinder-Armbanduhren, die von einem Unternehmen aus der Stuttgarter Region importiert worden waren. Der Verdacht auf Markenfälschung entstand durch den auffällig niedrigen Preis der Sonnenbrillen, die mit gefälschten Markennamen und Herkunftsbezeichnungen aus Italien und Japan gekennzeichnet waren, obwohl die Sendung aus China stammte. Die Überprüfung ergab zwei Paletten mit Sonnenbrillen und drei Paletten mit Kinder-Uhren. Markenrechtsinhaber wurden umgehend über die Einfuhr informiert, von denen zwei die Fälschungen bestätigten. Alle beschlagnahmten Sonnenbrillen wurden aufgrund falscher Herkunftsbezeichnungen eingezogen, während die Kinder-Armbanduhren, die nicht den EU-Vorschriften zur Produktsicherheit und -konformität entsprachen, aufgrund fehlender Bedienungsanleitungen und unzureichender Kennzeichnung des deutschen Einführers ebenfalls verdächtig wurden.

Die betroffenen Kinder-Armbanduhren, darunter Smartwatches, wurden an die Bundesnetzagentur gemeldet. Diese bestätigte, dass die Produkte nicht in die EU eingeführt werden dürfen. Der deutsche Einführer der Waren sieht sich nun der Gefahr gegenüber, dass die gefälschten Sonnenbrillen vernichtet werden und mögliche zivilrechtliche Schritte der Markenrechtsinhaber eingeleitet werden. Die Entscheidung über die Kinder-Armbanduhren steht noch aus; sie müssen entweder vernichtet oder nach China zurückgeschickt werden.

Hintergrund und rechtliche Rahmenbedingungen

Die Zollbehörde agiert bei der Beschlagnahme von rechtsverletzenden Waren gemäß gemeinschaftsrechtlichen Regelungen. In Fällen, die nicht unter die EU-Regelungen fallen, kann die Beschlagnahme auch nach nationalen Rechtsvorschriften erfolgen. Dazu gehören innergemeinschaftlicher Warenverkehr, Parallelimporte und Grauimporte sowie Überproduktionen über die genehmigte Lizenzmenge. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme basieren auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen wie dem Markengesetz und dem Urheberrechtsgesetz.

Eine Beschlagnahme erfolgt in der Regel auf Antrag und muss mit einer Sicherheitsleistung, wie einer Bankbürgschaft, verbunden sein. Sobald die Waren am ersten Bestimmungsort ankommen, endet die Einfuhr. Eine Beschlagnahme kann jedoch nur bei offensichtlicher Rechtsverletzung angeordnet werden, bei der die Wahrscheinlichkeit der Erkennung der Schutzrechtsverletzung hoch ist. Daher stellt das Fehlen von Erkennungshinweisen oft ein Problem für die Validität einer Beschlagnahme dar.

Rechtsmittel und Nachfolgeprozesse

Verfügungsberechtigte Personen sowie Antragsteller werden über die durchgeführte Beschlagnahme informiert. Sollten sie mit der Maßnahme nicht einverstanden sein, haben sie eine Frist von zwei Wochen für einen Widerspruch. Im Falle eines Widerspruchs müssen die Antragsteller festlegen, ob sie den Antrag aufrechterhalten oder zurückziehen möchten. Bei Aufrechterhaltung des Antrags ist innerhalb der gleichen Frist eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen.

Wird die einstweilige Verfügung anerkannt, werden die Waren eingezogen, andernfalls müssen weitere rechtliche Schritte unternommen werden. Einizationsbescheide werden den verfügungsberechtigten Personen zugestellt, und sie haben die Möglichkeit, gegen die Einziehung rechtlich vorzugehen. Ist innerhalb von zwei Wochen kein Rechtsbehelf eingelegt, wird die Einziehung rechtskräftig.

Die Zollbehörde bleibt aufmerksam, um zukünftige Verstöße gegen das Markenrecht und die Sicherheit von Verbraucherprodukten zu verhindern. Dies verdeutlicht die Ernsthaftigkeit, mit der gegen Produktpiraterie und die Einhaltung von Sicherheitsstandards vorgegangen wird.