Am 19. März 2025 wird das Landgericht Neubrandenburg voraussichtlich das Urteil gegen einen 37-jährigen Angeklagten verkünden, der wegen Totschlags im Zustand verminderter Schuldfähigkeit angeklagt ist. Der Prozess läuft seit November 2024 unter Ausschluss der Öffentlichkeit und behandelt die Tötung einer 63-jährigen Frau in Neustrelitz, die sich am 29. Mai 2024 ereignete. Der Mann war zuvor am 23. Mai 2024 aufgrund einer „Persönlichkeitsstörung mit erheblicher Fremdgefährdung“ in ein geschlossenes psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Trotz seines psychischen Zustands erhielt er am Tag der Tat Ausgang aus der Klinik, um mit der ihm bekannten Frau zu sprechen, was in einem Streit endete, der tödliche Folgen hatte.
Gemäß den Vorwürfen der Staatsanwaltschaft hat der Angeklagte die Frau im psychotischen Zustand geschlagen und sie 15 Mal mit einem Messer in ihren Körper eingestochen. Die Frau erlitt dabei eine tödliche Herzverletzung. Für die schnellen Ermittlungen wurde die Polizei auf die tote Frau aufmerksam, als sie aufgrund von Recherchen zu einem Fahrraddiebstahl in das Mehrfamilienhaus eintraf. Ein Anwohner hielt den Angeklagten fest, nachdem dieser eine Passantin beschimpft und bedroht hatte, und bei ihm wurde ein Atemalkoholgehalt von 1,6 Promille gemessen. Nach der Tat wusch sich der Angeklagte in der Wohnung des Opfers, bevor er den Tatort verließ.
Gerichtliche Entscheidungen
Das Gericht steht nun vor der Entscheidung, ob der Angeklagte in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wird oder ob er eine mehrjährige Freiheitsstrafe erhält. Die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen, die eine solche Entscheidung beeinflussen, sind in den Paragraphen 20, 21 und 63 des Strafgesetzbuches (StGB) verankert, die sich mit der Schuldfähigkeit und den Unterbringungsmöglichkeiten in psychiatrischen Einrichtungen befassen.
Psychisch kranke Straftäter können gemäß § 63 StGB in psychiatrische Krankenhäuser eingewiesen werden, wenn sie aufgrund ihrer psychischen Störung delinquiert haben. Dies kann mit einer Maßregelvollziehung verbunden sein, die auf die Behandlung und anschließende Reintegration der Straftäter abzielt. In der Praxis zeigt sich, dass die Anzahl der Personen im Maßregelvollzug von 3746 im Jahr 1987 auf über 9000 im Jahr 2007 angestiegen ist, was auf eine zunehmende Anerkennung der Notwendigkeit für spezielle Behandlungsansätze hinweist.
Therapeutische Maßnahmen und Rückfallprävention
Vor dem Hintergrund des Falls des Angeklagten wird auch die Rolle des Maßregelvollzugs deutlich, der diverse Therapiefortschritte anstrebt, um die Rückfallraten psychisch kranker Straftäter zu senken, die in Evaluierungen um 33-50 % im Vergleich zu herkömmlicher Inhaftierung festgestellt werden. Die Behandlungsansätze sind multimodal und umfassen verschiedene Therapieformen, die darauf abzielen, soziale Verhaltensregeln und gewaltfreie Konfliktbewältigung zu fördern.
Im Maßregelvollzug kann die Unterbringung in psychiatrischen Einrichtungen, wie sie in § 63 StGB vorgesehen ist, nicht zeitlich befristet sein. Die Gewährung von Lockerungen, wie Ausgang oder Entlassung auf Bewährung, hängt stark von den Fortschritten in der Therapie ab und wird von Gutachtern beurteilt. Nur bei festgestellter Gefährlichkeit kann einem Straftäter die Einweisung verweigert werden.
Die aktuellen Entwicklungen im Fall des mutmaßlichen Gewalttäters verdeutlichen sowohl die Herausforderungen als auch die dringend notwendige Differenzierung zwischen rechtlichen Maßnahmen und therapeutischen Zielen im Umgang mit psychisch kranken Tätern. Vor diesem Hintergrund steht die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit der Psychiatrie und deren Aufgaben im Fokus, wobei sich die allgemeine Einstellung gegenüber psychisch kranken Straftätern immer stärker entwickelt hat, um sowohl die Opferrechte als auch die Behandlungsmöglichkeiten zu respektieren.
Das Urteil des Landgerichts wird entscheidende Auswirkungen auf die künftige Behandlung und den Schutz der Allgemeinheit haben.