Mecklenburg-Vorpommern

Arbeitsvertrag kündigen: Wichtige Regeln und Tipps zur rechtsgültigen Unterschrift

Kündigung des Arbeitsvertrags: Wichtige Tipps zur rechtssicheren Unterschrift

Eine Kündigung des Arbeitsvertrags muss zwingend schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Dabei ist es entscheidend, dass das Kündigungsschreiben per Post versendet wird. Jegliche Kündigungen in Form von E-Mails oder anderen Textformen sind nicht gültig. Zusätzlich zur schriftlichen Form muss die Kündigung auch persönlich unterschrieben werden.

Die Unterschrift ist ein elementarer Bestandteil der Kündigung. Es muss das Original des Kündigungsschreibens handschriftlich unterzeichnet werden. Eine aufgedruckte oder elektronische Version der Unterschrift ist nicht ausreichend und würde das Kündigungsschreiben rechtlich beeinträchtigen. Es ist wichtig, dass die Unterschrift deutlich macht, wer der Aussteller des Schreibens ist.

Die Lesbarkeit der Unterschrift spielt eine Rolle, aber sie muss nicht vollständig lesbar sein, sondern nur der Identifikation des Ausstellers dienen. Es muss erkennbar sein, wer den Namen des Unterzeichnenden kennt. Eine Paraphe, also eine Abkürzung des Namens auf wenige Zeichen, ist hingegen nicht gültig als Unterschrift. Um sicherzustellen, dass die Unterschrift als echt angesehen wird, sollte der Schriftzug möglichst lang sein und einzelne Buchstaben erkennen lassen.

Der Empfänger der Kündigung muss keine Unterschrift leisten, da es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt. Dennoch ist es ratsam, die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein zu versenden, um sicherzustellen, dass der Arbeitgeber die Kündigung erhalten hat. Dadurch wird nachgewiesen, dass die Kündigung ordnungsgemäß zugegangen ist.

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Lebt in Bremerhaven und ist seit vielen Jahren freier Redakteur für Tageszeitungen und Magazine im DACH-Raum.
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