Der jüngste Entscheid des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sorgt für neue Impulse in der Diskussion um Maklergebühren in Deutschland und Europa. Am Donnerstag entschied der EuGH darüber, dass in Slowenien die Provisionen beim Immobilienverkauf auf 4% des Kaufpreises begrenzt sind. Dies stellt einen Schritt in Richtung einer stärkeren Regulierung dar, die auch in Deutschland angestoßen werden könnte, wo die Maklerprovisionen bis zu 7,14% betragen können, was bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro bis zu 28.560 Euro kosten kann. Dies könnte die Frage aufwerfen, ob diese Gebühren in Deutschland verhältnismäßig sind, insbesondere im Hinblick auf die Komplexität des Verkaufsprozesses, den viele Immobilienbesitzer als zu hoch empfinden und daher einen Makler beauftragen. Frank Baur, ein Immobilienmakler, bietet Infoabende zum Thema „Immobilie privat verkaufen“ an, um Bürgern hierbei zu helfen.
Zusätzlich zu den Maklergebühren fallen beim Immobilienerwerb in Deutschland hohe Nebenkosten an. Dazu gehören 5% Grunderwerbssteuer, mindestens 1,5% Notarkosten und 0,5% für den Grundbucheintrag. In der Summe können die Kaufnebenkosten auf insgesamt 442.280 Euro steigen, was zu einer breiten Debatte über die Notwendigkeit führt, die Grunderwerbssteuer zu senken, um den Zugang zu Eigentum zu erleichtern. Es ist zudem zu beachten, dass die Höhe der Maklercourtage nicht gesetzlich vorgeschrieben ist und in der Regel verhandelbar ist. Damit stellt sich für viele Käufer und Verkäufer die Frage: Was darf ein Makler verlangen?
Szenarien der Provisionsvereinbarungen
Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es drei Hauptszenarien für die Provisionsvereinbarung, die alle spezifische rechtliche Rahmenbedingungen vorsehen. Erstens die Doppelprovision (§ 656c BGB), bei der der Makler sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer Verträge abschließt und beide Parteien zu je 50% der Maklercourtage verpflichtet sind. Zweitens die Abwälzung (§ 656d BGB), wobei der Verkäufer die volle Provision trägt, sich jedoch einen Teil der Kosten vom Käufer zurückholen kann. Schließlich gibt es die Innenprovision, wo nur eine Partei, entweder der Verkäufer oder der Käufer, die gesamte Provision übernimmt.
- Doppelprovision: 50% der Courtage je von Käufer und Verkäufer
- Abwälzung: Verkäufer trägt volle Provision, kann Teil vom Käufer zurückholen
- Innenprovision: Vollständige Courtagetragung durch eine Partei
Rechtswidrige Klauseln und Verbraucherschutz
Im Immobilienmarkt haben Verbraucher oft Schwierigkeiten, passende Wohnungen oder Häuser zu finden, was viele dazu veranlasst, Makler zu beauftragen. Allerdings sind in den Maklerverträgen häufig rechtswidrige Klauseln, darunter auch Reservierungsgebühren, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam sind. Verbraucher können solche Gebühren in der Regel zurückfordern. Bei Abschluss eines Maklervertrags ist es wichtig, dass alle Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden, da mündliche Absprachen nichtig sind. Darüber hinaus haben Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht, über das sie im Vertrag informiert werden müssen. Wurde keine Erkenntnis darüber gegeben, kann der Vertrag bis zu einem Jahr und 14 Tage nach dem Abschluss widerrufen werden. Dies kann zu einem Verlust des Provisionsanspruchs durch den Makler führen, was bedeutende finanzielle Konsequenzen haben könnte.
Abschließend ist festzuhalten, dass die Diskussion um Maklergebühren und die Frage nach den angemessenen Kosten in Deutschland durch das Urteil des EuGH neuen Schwung erhält. Das Thema, das sowohl Immobilienbesitzer als auch potenzielle Käufer betrifft, bleibt aktuell und könnte tiefgreifende Veränderungen im Immobilienmarkt nach sich ziehen.
Für weitere Informationen können Sie die Berichte von Schwäbische.de, mmoverkauf24.de, und Verbraucherzentrale.de konsultieren.