Vorfall | Sonstiges |
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Ort | Neustadt a. d. W. |
Im Kampf gegen die hohen Lebenshaltungskosten bietet die Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zu erhalten. Diese steuerfreie Sonderzahlung, die im Rahmen des dritten Entlastungspakets eingeführt wurde, zielt darauf ab, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland finanziell zu entlasten. Laut bundesregierung.de haben bereits mehr als drei Viertel der Tarifbeschäftigten von dieser Prämie profitiert oder werden sie bis Ende 2024 erhalten.
Details zur Prämie und Auszahlung
Die Inflationsausgleichsprämie kann in einer Summe oder in Teilbeträgen ausgezahlt werden und muss zusätzlich zum regulären Lohn gewährt werden. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, diese Prämie zu zahlen, können jedoch ihre steuer- und abgabenfreie Natur ausnutzen, um Mitarbeiter zu unterstützen. Die Lohnsteuerhilfevereine, wie die VLH, empfehlen, dieses Thema aktiv im Gespräch mit den Arbeitgebern anzusprechen, wenn noch keine Zahlung geleistet wurde. Auch neu eingestellte Mitarbeiter haben Anspruch auf die Prämie, sofern sie von ihrem neuen Arbeitgeber als Inflationsausgleich ausgewiesen wird.
Wichtig ist, dass die Prämie klar als solche auf der Gehaltsabrechnung gekennzeichnet sein muss, um die steuerlichen Vorteile zu garantieren. Wer bereits eine Prämie erhalten hat und dennoch unter 3.000 Euro Gesamtbetrag bleibt, kann bis Ende Dezember 2024 weitere Auszahlungen erhalten. Dies ist besonders relevant für Arbeitnehmer, die 2022 oder 2023 Teilbeträge der Inflationsausgleichsprämie in Anspruch genommen haben. Jeder Euro zählt, besonders in Zeiten steigender Preise.
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