Die Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall entfallen nicht an der deutschen Grenze. Arbeitnehmer haben auch bei Krankheit Anspruch auf eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen. Ab der siebten Woche wird das Krankengeld von der Krankenkasse gezahlt, dies gilt auch für Beschäftigte, die sich im Ausland befinden. Seit dem 1. Januar 2023 wurde zudem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in digitaler Form, auch bekannt als elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), eingeführt. Diese Neuerung ist nicht nur für die Versicherten relevant, sondern auch für die Arbeitgeber, die verpflichtet sind, die eAU abzurufen, wie arbeitgeber.de berichtet.

Bei der Kommunikation mit der Krankenkasse sollten Versicherte äußerst vorsichtig sein. Einige gesetzliche Krankenkassen setzen Versicherte am Telefon unter Druck, insbesondere bei längeren Krankmeldungen. Arbeitnehmer sind nach dem Gesetz nicht verpflichtet, persönliche Informationen über ihren Gesundheitszustand oder private Angelegenheiten am Telefon preiszugeben. Es ist ratsam, die Identität des Anrufers zu überprüfen, um sicherzustellen, dass es sich nicht um einen Spam-Anruf handelt. Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung schützt die Versicherten, indem es den Krankenkassen untersagt, zusätzliche Daten zu erheben, die nicht notwendig sind, legt ruhr24.de dar.

Informationen zur Krankmeldung im Ausland

Für Arbeitnehmer, die im Krankheitsfall ins Ausland reisen, gelten besondere Regelungen. Während in Deutschland keine Information über Reisen während des Krankengeldbezugs erforderlich ist, müssen Versicherte bei Auslandsreisen ihre Krankenkasse darüber informieren. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Diese Bescheinigung muss schnellstmöglich an die Krankenkasse übermittelt werden, wobei auch der Arbeitgeber in über 90 Prozent der Fälle informiert werden muss, wie tk.de erläutert.

Besonders in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen müssen Beschäftigte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den entsprechenden ausländischen Träger weiterleiten, der dann die deutsche Krankenkasse informiert. In Ländern ohne ein solches Abkommen müssen die Versicherten eine schriftliche Krankschreibung an ihren Arbeitgeber schicken und zusätzlich die Krankenkasse informieren. Wichtig ist auch, dass der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit aus dem Ausland in der gleichen Form gültig ist wie in Deutschland, jedoch klar zwischen einfacher Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit unterscheiden muss.

  • Wichtige Informationen bei Auslandsreisen:
  • Voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt werden.
  • Adresse am Aufenthaltsort ist erforderlich.
  • Schnellste Informationswege sind Anruf, Nachricht über Messenger oder E-Mail.
  • Kosten für die Krankmeldung aus dem Ausland trägt der Arbeitgeber.

Abschließend ist es entscheidend, dass Arbeitnehmer sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst sind, insbesondere bei Reisen ins Ausland. Auch Arbeitgeber sollten auf die Nachweispflicht hinweisen, da im Falle einer Nichteinhaltung das Recht besteht, den Lohn nicht zu zahlen. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. hat ausführliche Informationen zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereitgestellt.