In Baden-Württemberg zeigt sich ein erfreulicher Anstieg der Impfquote gegen Masern bei Kindern. Laut den Ergebnissen der Schuleingangsuntersuchungen aus dem Jahr 2023 sind nun 97 Prozent der untersuchten Vorschulkinder vollständig geimpft. Dies stellt einen signifikanten Anstieg im Vergleich zu 2019 dar, als die Impfquote noch bei 90 Prozent lag. Gesundheitsminister Manne Lucha (Grüne) wertet diesen Anstieg als positiver Trend und führt ihn auf das im Jahr 2020 in Kraft tratene Masernschutzgesetz zurück. Dieses Gesetz sieht eine Impfpflicht für Kinder vor, die in Einrichtungen wie Kitas, Horte oder Schulen gehen.
Dank dieser gesetzlichen Regelung wird die 95-Prozent-Marke überschritten, die für die Ausrottung der Masern erforderlich ist. Die Ständige Impfkommission (Stiko) empfiehlt, dass die erste Masernimpfung für Kinder im Alter von elf Monaten und die zweite mit 15 Monaten verabreicht wird. Darüber hinaus werden auch bestimmte Gruppen von Erwachsenen zur Impfung aufgefordert, insbesondere wenn ihr Impfstatus unklar ist oder sie nur eine Impfung in der Kindheit erhalten haben.
Impfung und Krankheitsrisiko
Masern sind eine der ansteckendsten Infektionskrankheiten und können bei Kleinkindern gravierende Komplikationen hervorrufen. Zu den typischen Symptomen zählen Fieber, Bindehautentzündung und charakteristischer Hautausschlag. Nach einer durchgemachten Masernerkrankung erwirbt der Betroffene eine langanhaltende Immunität, was bedeutet, dass die Impfung entscheidend ist, um Ausbrüche zu verhindern.
Gemäß den Daten der Nationalen Verifizierungskommission zur Elimination der Masern und Röteln (NAVKO) gab es im Jahr 2022 in Deutschland keine endemische Transmission der Masern oder Röteln. In diesem Jahr wurden lediglich 15 Masernfälle gemeldet, was einer Inzidenz von 0,1 pro Million Einwohner entspricht, verglichen mit 10 Fällen im Jahr 2021. Seit 2019 wird die endemische Übertragung der Masern als unterbrochen betrachtet, was auf eine steigende Immunität in der Bevölkerung zurückgeführt wird. Zu beachten ist jedoch, dass die Regionale Verifizierungskommission (RVC) der WHO die Daten für die Jahre 2019 bis 2021 als unzureichend für einen Nachweis dieser Unterbrechung ansieht.
Gesetzliche Änderungen und Impfschäden
Ab dem 1. Januar 2024 tritt eine gesetzliche Änderung in Kraft, die das Recht auf Versorgung bei Impfschäden in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) überführt. Für einen anerkannten Impfschaden muss eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen, die über eine normale Impfreaktion hinausgeht. Ansprüche auf Leistungen der Sozialen Entschädigung bestehen für Impfschäden, die seit Inkrafttreten der neuen Regelung bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen aufgetreten sind.
Die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Impfung und gesundheitlichen Folgen genügt zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens, welche beim zuständigen Versorgungsamt beantragt werden kann. Es ist hierbei anzumerken, dass für Personen, die vor 2024 geschädigt wurden, ebenfalls Ansprüche bestehen, sofern die Voraussetzung des Infektionsschutzgesetzes erfüllt ist.
Die Impfquote für die MMR-Impfung (Masern, Mumps, Röteln) liegt bei 89,1 Prozent für Kinder von 15 Monaten aus dem Geburtsjahrgang 2019. Bei Schulanfängern beträgt die Durchimpfungsrate für die zweite MMR-Impfung sogar 93,2 Prozent. Diese Zahlen beruhen auf einer umfassenden Analyse durch das Robert Koch-Institut (RKI) und zeigen, wie wichtig Impfungen sind, um die Gesundheit von Kindern zu schützen und gegen potenzielle Ausbrüche gewappnet zu sein.